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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 10. September 2019 – X/Belgischer Staat

(Rechtssache C-671/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil du Contentieux des Étrangers

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

1.    Ist die Angabe in Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/8011 , dass der nach diesem Artikel vorgesehene Rechtsbehelf „gemäß dem nationalen Recht“ ausgestaltet ist, dahin auszulegen, dass es allein Sache des nationalen Gesetzgebers ist, die Modalitäten dieses Rechtsbehelfs zu bestimmen, ohne dass das nationale Gericht verpflichtet wäre, zu überprüfen, ob diese Modalitäten mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang stehen?

2.    a) Sollte die erste Frage zu verneinen sein, muss dann der nach Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 vorgesehene Rechtsbehelf, um im Sinne von Art. 47 der Charta wirksam zu sein, die Möglichkeit umfassen, in jedem Fall Zugang zu einem Ausnahmerechtsbehelfsverfahren zu haben, das unter Bedingungen äußerster Dringlichkeit durchgeführt wird, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat und dass die Einhaltung der Fristen, die bei der Durchführung eines normalen Verfahrens erforderlich sind, den Ablauf der fraglichen Studien behindern könnte?

b) Sollte diese Frage zu verneinen sein, ist dann dieselbe negative Antwort auch in dem Fall zu erteilen, dass bei Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist die Gefahr besteht, dass die betroffene Person unwiederbringlich ein Studienjahr verliert?

3.    Sollte die zweite Frage Buchst. a oder b zu bejahen sein, muss dann das nationale Gericht einer Auslegung des Gesetzes den Vorrang geben, die mit dem Zweck der Richtlinie 2016/801 im Einklang steht, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht, indem es zustimmt, nach den Bedingungen äußerster Dringlichkeit einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung im Sinne von Art. 20 dieser Richtlinie zu prüfen, auch wenn die vorbereitenden Texte zu dem Gesetz möglicherweise darauf hindeuten, dass dies nicht die Absicht des Gesetzgebers war?

4.    Sollte die erste Frage zu verneinen sein, verpflichtet dann der in Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 vorgesehene Rechtsbehelf die Mitgliedstaaten, um im Einklang mit Art. 47 der Charta zu handeln, vorzusehen, dass das Gericht unter bestimmten Umständen die Behörde anweisen kann, das Visum zu erteilen?

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1     Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. 2016, L 132, S. 21).