Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 23. November 2010 - Wenig/Kommission
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Antrag auf Beistandsleistung - Rufschädigung und Verletzung der Unschuldsvermutung)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Fritz Harald Wenig (Woluwé-Saint-Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G.-A. Dal und D. Voillemot, dann Rechtsanwälte G.-A. Dal, D. Voillemot, T. Bontinck und S. Woog)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des an die Europäische Kommission gerichteten Antrags des Klägers vom 23. September 2008 auf Beistandsleistung sowie auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14. November 2008
Tenor des Urteils
Die Klage von Herrn Wenig wird abgewiesen.
Herr Wenig trägt die gesamten Kosten.
____________1 - ABl. C 267 vom 7.11.2009, S. 85.