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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 10. Januar 2020 - Flightright GmbH gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-10/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Flightright GmbH

Beklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefragen:

Ist die Regelung zur Ausgleichszahlung im Falle der Annullierung nach Art. 5 i.V.m. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 dahingehend auszulegen, dass auch Fluggäste, die mit der anderweitigen Beförderung mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit zum Endziel befördert werden und an diesem Endziel mit der Alternativbeförderung sodann früher ankommen als dies mit dem planmäßigen (annullierten) Flug der Fall gewesen wäre, in entsprechender Anwendung von Art. 7 der Verordnung eine Ausgleichsleistung erhalten?

a)    Bei Bejahung von Frage 1: Kann diese grundsätzlich zu gewährende Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 sodann gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 je nach Flugentfernung gekürzt werden, wenn die Ankunftszeit der anderweitigen Beförderung vor der planmäßigen Ankunft des ursprünglich gebuchten Fluges liegt?

b)    Bei Bejahung von Frage 2.a): Gibt es einen Ausschlussgrund für die Kürzungsmöglichkeit, wenn die Ankunftszeit der anderweitigen Beförderung zu weit vor der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, etwa mehr als drei Stunden?

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1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).