Language of document : ECLI:EU:F:2012:66

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

22. Mai 2012(*)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Versorgungsbezüge – Abgangsgeld“

In der Rechtssache F‑109/10

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

AU, ehemaliger Vertragsbediensteter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Ransbach-Baumbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Oehmen,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Martin und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel (Berichterstatter) sowie der Richter E. Perillo und R. Barents,

Kanzler: J. Tomac, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2011

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 26. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt AU in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung, mit der die Europäische Kommission es abgelehnt hat, ihm ein Abgangsgeld zu zahlen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Titel V („Besoldung und soziale Rechte des Beamten“) des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) umfasst drei Kapitel, von denen das dritte mit „Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld“ überschrieben ist.

3        Art. 77 Abs. 1 des Statuts, der in dessen Titel V Kapitel 3 steht, lautet:

„Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch Anspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er entweder älter als dreiundsechzig Jahre ist oder während eines einstweiligen Ruhestands nicht wiederverwendet werden konnte oder aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.“

4        Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII („Versorgungsordnung“) des Statuts, der das oben angeführte Kapitel des Statuts ergänzt, bestimmt:

„Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um

–        in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit [der Union] ein Abkommen getroffen hat,

–        eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche in einem System geltend machen kann, dessen Verwaltungsorgane ein Abkommen mit [der Union] getroffen haben,

so ist er berechtigt, den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei [der Union] erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Beamte aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann.“

5        Art. 12 des Anhangs VIII des Statuts sieht vor:

„(1)      Ein Beamter, der vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden, sofern er nicht zu dem sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist, Anspruch darauf,

a)      dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat und sofern er nicht die Möglichkeit des Artikels 11 Absatz 2 [des Anhangs VIII des Statuts] wahrgenommen hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, gegebenenfalls abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 42 und 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten [der Europäischen Union] gezahlt wurden;

b)      oder, falls die in Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht zutreffen, dass Artikel 11 Absatz 1 auf ihn angewandt wird oder der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet:

i)      sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus;

ii)      sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente;

iii)      sie sieht Leistungen für Hinterbliebene vor;

iv)      eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2)      Hat ein Beamter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die bzw. der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, und scheidet er vor dem 63. Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus und ist dabei nicht zu dem sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt, so hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit in den Organen erworben hat, entspricht. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 42 oder 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Beamten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen.

…“

6        Art. 109 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) bestimmt:

„Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf Zahlung des Abgangsgeldes zu den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel 3 des Statuts und gemäß Anhang VIII des Statuts. Hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so decken seine Ruhegehaltsansprüche nicht die Zeiträume ab, in denen Beiträge gemäß Artikel 112 [der BSB] gezahlt wurden.“

 Sachverhalt

7        Der Kläger ist Beamter beim Bundesrechnungshof (Deutschland).

8        Vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 wurde der Kläger vom Bundesrechnungshof zur Kommission entsendet, um dort als Vertragsbediensteter im Sinne von Art. 3b der BSB folgende Aufgaben wahrzunehmen: „[a]usführende Tätigkeiten, Abfassung von Texten, Buchhaltung und sonstige gleichwertige technische Aufgaben“. Während dieses Zeitraums von einem Jahr wurden von seinen Dienstbezügen Beiträge für das Versorgungssystem der Europäischen Union abgezogen.

9        Kurz vor dem Ende seines Vertrags beantragte der Kläger bei der Kommission mit Schreiben vom 22. Februar 2010 die Zahlung eines Abgangsgelds. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung vom 8. April 2010 (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgelehnt.

10      Mit Schreiben vom 24. April 2010 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein. Diese Beschwerde wurde mit ausdrücklicher Entscheidung vom 30. Juli 2010 zurückgewiesen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Die vorliegende Klage wurde am 26. Oktober 2010 erhoben.

12      Der Kläger beantragt,

–        die streitige Entscheidung sowie die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        die Kommission zu verurteilen, ihm ein Abgangsgeld zu zahlen, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit bei der Kommission vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 erworben hat, entspricht;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde

14      Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in Fällen, in denen diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Randnr. 8).

15      Im vorliegenden Fall ist die Klage, da die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt hat, als allein gegen die streitige Entscheidung gerichtet anzusehen.

 Zum Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und zum Zahlungsantrag

 Vorbringen der Parteien

16      Für seinen Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und seinen Zahlungsantrag macht der Kläger geltend, dass er die Voraussetzung erfülle, die in Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für die Zahlung eines Abgangsgelds aufgestellt werde, nämlich „Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet [zu haben]“.

17      Der Kläger präzisiert, dass er, streng genommen, keine „Zahlungen geleistet“ habe, um seine Versorgungsansprüche im Versorgungssystem der deutschen Beamten zu erhalten. Er macht allerdings geltend, dass er so zu stellen sei, als habe er solche Zahlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts geleistet, da er während der Zeit seiner Entsendung zur Kommission weiterhin Versorgungsansprüche in Deutschland erworben habe.

18      Jedenfalls habe er während seiner Dienstzeit bei der Kommission Zahlungen an eine private Versicherung geleistet, die die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VIII des Statuts genannten Voraussetzungen erfülle. Zwar sehe der mit dieser privaten Versicherung geschlossene Vertrag in Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Möglichkeit einer Kündigung und in der Folge die einer Rückzahlung der eingezahlten Beträge im Rahmen einer Kapitalabfindung vor. Allerdings sei es in Deutschland nicht möglich, einen Versicherungsvertrag zum Erwerb von Versorgungsansprüchen zu schließen, bei dem es keine Kündigungsmöglichkeit gebe.

19      In Beantwortung der Klage beantragt die Kommission, die oben angeführten Anträge zurückzuweisen, da der Kläger keine Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds geleistet habe, bei dem oder der die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VIII des Statuts genannten Voraussetzungen erfüllt seien.

 Würdigung durch das Gericht

20      Aus Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in Verbindung mit Art. 109 der BSB geht hervor, dass ein Vertragsbediensteter, der nach Ableistung mindestens eines Dienstjahres aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, der nicht zum sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf ein Abgangsgeld hat, sofern er seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet hat und die betreffende Einrichtung die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts erfüllt.

21      Nach Art. 12 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts muss das nationale System, die Privatversicherung oder der private Pensionsfonds gewährleisten, dass an den Bediensteten kein Kapitalbetrag ausgezahlt wird, dass an ihn frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente gezahlt wird, dass Leistungen für Hinterbliebene vorgesehen sind und dass eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nur vorgenommen wird, wenn die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind.

22      Im vorliegenden Fall ergibt sich erstens aus den Akten, dass der Kläger in dem Zeitraum von einem Jahr, in dem er als Vertragsbediensteter bei der Kommission tätig war, keinerlei Zahlung zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem geleistet hat.

23      Allerdings macht der Kläger geltend, dass er so gestellt werden müsse, als habe er solche Zahlungen geleistet, da er auch während seiner Entsendung zur Kommission in Deutschland weiterhin Pensionsansprüche so erworben habe, als habe er in dieser Zeit weiterhin dort gearbeitet. Allgemein hebt er hervor, dass die deutschen Beamten Pensionsansprüche allein durch ihre Berufstätigkeit erwürben und von ihren Bezügen kein Abzug für den Erwerb solcher Ansprüche vorgenommen werde.

24      Die Bestimmungen des Unionsrechts, die einen Anspruch auf finanzielle Leistungen eröffnen, sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2004, Pappas/Kommission, T‑11/02, Randnr. 53). Aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, dessen Rechtmäßigkeit im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht angezweifelt wird, geht klar hervor, dass die Gewährung von Abgangsgeld von der Voraussetzung abhängt, dass der Vertragsbedienstete seit seinem Dienstantritt bei der Union „Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen ... geleistet [hat]“. Da der Kläger, wie dargelegt, keinerlei derartige Zahlung geleistet hat, kann ihm demnach allein der Umstand, dass er in Deutschland weiterhin Pensionsansprüche erworben hat, keinen Anspruch auf die Gewährung von Abgangsgeld eröffnen.

25      Zweitens trägt der Kläger zwar vor, dass er in der Zeit, in der er bei der Kommission gearbeitet habe, Zahlungen zum Erwerb von Versorgungsansprüchen an eine Privatversicherung geleistet habe, räumt aber selbst ein, dass der mit dieser Privatversicherung geschlossene Vertrag insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig kündbar gewesen sei und die eingezahlten Beträge ihm im Fall einer Kündigung in Form einer Kapitalabfindung zurückgezahlt worden wären. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VIII des Statuts kann jedoch Vertragsbediensteten, die Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds geleistet haben, nur dann ein Abgangsgeld gewährt werden, wenn diese Privatversicherung oder dieser private Pensionsfonds mehrere Voraussetzungen erfüllt, darunter die, dass gewährleistet wird, dass an die fraglichen Bediensteten kein Kapitalbetrag ausgezahlt wird.

26      Der Kläger wendet ein, es sei in Deutschland nicht möglich, bei einer privaten Versicherung einen Vertrag zum Erwerb von Versorgungsansprüchen zu schließen, bei dem es keine Kündigungsmöglichkeit gebe. Selbst wenn dies als erwiesen unterstellt würde, änderte dies indessen nichts daran, dass der vom Kläger mit einer privaten Versicherung geschlossene Vertrag den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VIII aufgestellten Voraussetzungen nicht genügt.

27      Nach alledem kann der Kläger, da er die Kriterien für die Gewährung von Abgangsgeld nicht erfüllt, nicht geltend machen, dass es die Kommission zu Unrecht abgelehnt habe, ihm Abgangsgeld zu zahlen.

28      Der Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und infolgedessen auch der Zahlungsantrag sind daher zurückzuweisen.

29      Der Vollständigkeit halber weist das Gericht den Kläger darauf hin, dass, wenn er Anspruch auf die Gewährung eines Abgangsgelds gehabt hätte, dieser Umstand nach § 56 Abs. 1 des deutschen Beamtenversorgungsgesetzes zu einer Reduzierung des von ihm später zu beziehenden deutschen Ruhegehalts führen würde.

 Kosten

30      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

31      Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der Kläger unterlegen ist. Zudem hat die Kommission ausdrücklich beantragt, ihn zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles nicht die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen, ist der Kläger demnach zur Tragung der Kosten der Kommission zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      AU trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Kreppel

Perillo

Barents

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Mai 2012.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Kreppel


* Verfahrenssprache: Deutsch.