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Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2019 von Achemos Grupė UAB und Achema AB gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. September 2019 in der Rechtssache Case T-417/16, Achemos Grupė und Achema AB/Kommission

(Rechtssache C-847/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Achemos Grupė UAB und Achema AB (Prozessbevollmächtigte: R. Martens, avocat, und V. Ostrovskis, advokatas)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Republik Litauen und Klaipėdos Nafta AB

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen

oder, hilfsweise, über die Klage im ersten Rechtszug zu entscheiden und den streitigen Beschluss1 insgesamt für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1. Verstoß gegen Art. 263 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV und die Begründungspflicht: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Informationen, auf die sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses gestützt hat, nicht geprüft habe. Eine angemessene Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission durch das Gericht setze jedoch voraus, dass untersucht wird, ob die von der Kommission zugrunde gelegten Informationen sachlich richtig, zuverlässig und kohärent sind.

2. Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Recht auf eine gute Verwaltung und Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/15892 des Rates: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfen habe, sie hätten die Kommission während ihrer Voruntersuchung nicht informiert. Es sei jedoch die Kommission, die gemäß ihrer Pflicht zur Durchführung einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung und dem Recht auf eine gute Verwaltung sicherstellen müsse, dass sie über so vollständige und zuverlässige Informationen wie möglich verfügt.

3. Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Begründungspflicht: Das Gericht habe nicht klar und eindeutig dargelegt, warum das LNG-Projekt von Art. 14 der Richtlinie 2004/18/EG3 habe ausgenommen und direkt an Klaipėdos Nafta vergeben werden können, obwohl es im Einklang mit seiner Begründungspflicht seine Begründung so offenlegen müsse, dass die Rechtsmittelführerinnen die Gründe für die getroffene Entscheidung feststellen können.

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1 Beschluss C(2013) 7884 final der Kommission vom 20. November 2013, mit dem die von Litauen zugunsten von Klaipėdos Nafta gewährte staatliche Beihilfe SA.36740 (2013/NN) für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde (ABl. 2016, C 161, S. 1).

2 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).

3 Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).