Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. September 2011 - Prieto/Parlament
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachtes internes Auswahlverfahren - Bediensteter auf Zeit, der vor dem 1. Mai 2006 in die Eignungsliste aufgenommen wurde - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Art. 5 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts - Sekretariatszulage - Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Antonio Prieto (Bousval, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Burgos und K. Zejdová, dann K. Zejdová und N. B. Rasmussen)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung vom 9. Juni 2006, mit der der Kläger, der zu dieser Zeit Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe AST 3 war und das interne Auswahlverfahren C/348 für die Laufbahn C 5/C 4 bestanden hatte, unter Einstufung in die Besoldungsgruppe AST 2, Dienstaltersstufe 3, zum Beamten auf Probe ernannt wurde
Tenor des Beschlusses
Die Klage von Herrn Prieto wird abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 140 vom 23.6.2007, S. 47.