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Klage, eingereicht am 2. Mai 2007 - Fernandez García und García Rato / Gerichtshof

(Rechtssache F-41/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Brígida Fernandez García (Luxemburg, Luxemburg) und Carolina García Rato (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidungen über ihre Ernennung zu Beamtinnen der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, soweit darin ihre Besoldungsgruppe bei der Einstellung nach Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts festgesetzt wird;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen, erfolgreiche Teilnehmerinnen des Auswahlverfahrens CJ/LA/251, dessen Bekanntgabe vor dem 1. Mai 2004 veröffentlicht worden war, sind nach Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten2 eingestellt worden.

Mit ihrer Klage machen die Klägerinnen zunächst geltend, dass die angefochtenen Entscheidungen den von der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens gebildeten Legalitätsrahmen nicht beachteten. Aufgrund der Anwendung von Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts seien sie nämlich in einer niedrigeren als der in der Bekanntgabe genannten Besoldungsgruppe eingestellt worden.

Die angefochtenen Entscheidungen verstießen außerdem gegen die Artikel 5, 29 und 31 des Statuts sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Denn die erfolgreichen Teilnehmer desselben Auswahlverfahrens oder von Auswahlverfahren desselben Niveaus seien unterschiedlich hoch eingestuft worden, je nachdem, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 eingestellt worden seien.

Darüber hinaus machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend, da sie hätten erwarten können, dass sie in der Besoldungsgruppe eingestellt würden, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens für die Besetzung der Stellen, für die sie sich beworben hätten, angegeben gewesen sei.

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1 - ABl. C 182 A vom 31.7.2002, S. 8.

2 - ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.