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Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 22. April 2020 – Gemeinsamer Insolvenzverwalter (1) von Herrn M., Gemeinsamer Insolvenzverwalter (2) von Herrn M./Frau M., MH, ILA, Herr M.

(Rechtssache C-168/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gemeinsamer Insolvenzverwalter (1) von Herrn M., Gemeinsamer Insolvenzverwalter (2) von Herrn M.

Beklagte: Frau M., MH, ILA, Herr M.

Vorlagefragen

Ist es, für den Fall, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von seinen Rechten nach den Art. 21 und 49 AEUV sowie der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)1 Gebrauch gemacht hat, indem er in das Vereinigte Königreich umgezogen ist oder sich dort niedergelassen hat, mit diesen Bestimmungen vereinbar, dass Section 11 des WRPA (Wohlfahrtsreform- und Rentengesetz) von 1999 den Ausschluss aus der Insolvenzmasse von Ansprüchen aus einem Altersversorgungssystem, einschließlich solcher Systeme, die in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtet und dort steuerlich anerkannt sind, davon abhängig macht, dass das Altersversorgungssystem zum Zeitpunkt der Insolvenz gemäß Section 153 des Finanzgesetzes von 2004 registriert oder gemäß Regulation 2 der Verordnung von 2002 (über betriebliche und persönliche Altersversorgungssysteme [Insolvenz] [Nr. 2]) gesetzlich vorgeschrieben und somit im Vereinigten Königreich steuerlich anerkannt war?

Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung oder notwendig:

(a)    festzustellen, ob die Person in erster Linie in das Vereinigte Königreich umgezogen ist, um Insolvenz im Vereinigten Königreich anzumelden?

(b)    (i) die Schutzmaßnahmen, die dem Schuldner im Hinblick auf nicht anerkannte Altersversorgungssysteme nach Section 12 des WRPA von 1999 zur Verfügung stehen, sowie (ii) die Möglichkeit der Insolvenzverwalter, Beträge mit Bezug zu anerkannten Altersversorgungssystemen zurückzufordern, zu berücksichtigen?

(c)    die Anforderungen zu berücksichtigen, denen im Vereinigten Königreich registrierte und steuerlich anerkannte Altersversorgungssysteme unterliegen?

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1 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).