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Klage, eingereicht am 29. September 2006 - Bouis u. a. / Kommission

(Rechtssache F-113/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Didier Bouis (Overijse, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragen,

die Rechtswidrigkeit von Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (AD) festzustellen;

die Rangliste und die Liste der im Beförderungsjahr 2005 in Besoldungsgruppe A*13 beförderten Beamten aufzuheben, soweit die Namen der Kläger dort nicht aufgenommen wurden;

die Entscheidungen aufzuheben, den Klägern Übergangs-Prioritätspunkte zuzuteilen, soweit diese auf einen Punkt pro Jahr des Dienstalters in der Besoldungsgruppe und höchstens 7 Punkte beschränkt werden, ohne dass die tatsächlichen Verdienste berücksichtigt werden;

die Entscheidungen aufzuheben, den Klägern weder die von den Direktoren und Generaldirektoren noch die von den Beförderungausschüssen u. a. in Anerkennung der im Interesse des Organs erfüllten Aufgaben für die Beförderungsjahre 2003 und 2004 erteilten Prioritätspunkte zu gewähren;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klagen machen die Kläger geltend, dass mit den angefochtenen Entscheidungen die Bedeutung von Artikel 45 des Statuts verkannt werde, der die Anstellungsbehörde verpflichte, die zu befördernden Beamten im Wesentlichen auf der Grundlage einer Abwägung ihrer Verdienste auszuwählen.

Sie rügen auch, dass Artikel 13 der AD, wie er von der Kommission ausgelegt und angewandt werde, rechtswidrig sei, da damit die Bedeutung der Bestimmung, deren Erläuterung dieser Artikel diene, sowie der allgemeine Gleichheitssatz und das Diskriminierungsverbot verkannt würden.

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