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Klage, eingereicht am 5. März 2007 - Kerelov / Kommission

(Rechtssache F-19/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Georgi Kerelov (Pazardzhik, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Angel Kerelov)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/43/06-CJ vom 6. Dezember 2006, ihn nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, aufzuheben;

die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/43/06-CJ vom 2. Februar 2007, ihn von diesem Auswahlverfahren auszuschließen, für nichtig zu erklären oder gegebenenfalls als rechtswidrig aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung einer nach billigem Ermessen auf 120 491,28 Euro (2 Jahresgehälter) zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Klageerhebung geschätzten Pauschalbetrags als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den er infolge dieser rechtswidrigen Entscheidung des Prüfungsausschusses erlitten hat, zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In Bezug auf die erste der angefochtenen Entscheidungen bringt der Kläger 10 Klagegründe vor:

1.    Die Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten die Bewerber nicht frei beurteilen können, da der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende ihre Dienstvorgesetzten gewesen seien;

2.    die Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten entgegen den Anforderungen, die sich aus einer gefestigten Rechtsprechung ergäben, keine Kenntnisse der Hauptsprache des Auswahlverfahrens (des Bulgarischen) besessen;

3.    die Bewerber hätten je nach der gewählten Ausgangssprache Texte übersetzen müssen, die ihrer Länge und ihrem Schwierigkeitsgrad nach nicht vergleichbar gewesen seien;

4.    die Benotung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sei willkürlich gewesen, da der Prüfungsausschuss keine Kenntnis der bulgarischen Sprache gehabt habe;

5.    die Dauer der mündlichen Prüfung sei je nach Bewerber sehr unterschiedlich gewesen;

6., 7. und 8.    die vom Prüfungsausschuss bei der Beurteilung der mündlichen Prüfung angewandten Kriterien entsprächen nicht den Zielen dieser Prüfungen, und an mehrere Bewerber seien willkürliche Noten vergeben worden;

9.    den Bewerbern sei ihr Recht auf eine sachliche Überprüfung ihrer Leistungen vorenthalten worden, da die Reserveliste vor Ablauf der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für die Ausübung dieses Rechts vorgesehenen Frist von 20 Tagen endgültig aufgestellt und veröffentlicht worden sei;

10.    der Prüfungsausschuss habe die Prüfungsleistungen des Klägers, insbesondere seine mündliche Leistung, in fehlerhafter Weise beurteilt, indem er die Noten mit zusammenhanglosen, widersprüchlichen und unerheblichen Gründen gerechtfertigt habe.

In Bezug auf die zweite angefochtene Entscheidung bringt der Kläger drei Klagegründe vor:

1.    Er bestreitet den Sachverhalt, auf den sich der Prüfungsausschuss für den Erlass dieser Entscheidung gestützt hat, nämlich die Tatsache, dass er versucht habe, mit Mitgliedern des Prüfungsausschusses Kontakt aufzunehmen;

2.    er bestreitet die Befugnis des Prüfungsausschusses, einen Bewerber aus derartigen Gründen vom Auswahlverfahren auszuschließen, da diese Befugnis seiner Ansicht nach nur EPSO zustehe;

3.    selbst wenn der Prüfungsausschuss über eine solche Befugnis verfügte, dürfe er von ihr nicht nach der Aufstellung der Reserveliste Gebrauch machen.

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