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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 16. Juni 2005

in der Rechtssache C-105/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Florenz [Italien]): Strafverfahren gegen Maria Pupino1

(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Artikel 34 EU und 35 EU - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Schutz gefährdeter Personen - Vernehmung Minderjähriger als Zeugen - Wirkungen eines Rahmenbeschlusses)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

In der Rechtssache C-105/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 35 EU, eingereicht vom Ermittlungsrichter beim Tribunale Florenz (Italien) mit Entscheidung vom 3. Februar 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 2003, in dem Strafverfahren gegen Maria Pupino hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta und des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richterin N. Colneric und der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis und M. Ilešič - Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin - am 16. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Artikel 2, 3 und 8 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht die Möglichkeit haben muss, Kleinkindern, die - wie im Ausgangsverfahren - nach ihren Angaben Opfer von Misshandlungen geworden sind, zu erlauben, unter Modalitäten auszusagen, die ihnen einen angemessenen Schutz bieten, z. B. außerhalb der öffentlichen Gerichtsverhandlung und vor deren Durchführung.

Das nationale Gericht muss sämtliche Vorschriften des nationalen Rechts berücksichtigen und ihre Auslegung so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des genannten Rahmenbeschlusses ausrichten.

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1 - ABl. C 146 vom 21.6.2003.