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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli (Italien), eingereicht am 3. April 2019 – YT u. a./Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca; Ufficio Scolastico Regionale per la Campania

(Rechtssache C-282/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Napoli

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: YT u. a.

Beklagter: Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca; Ufficio Scolastico Regionale per la Campania

Vorlagefragen

Stellt die Ungleichbehandlung allein der katholischen Religionslehrer, wie der vorliegenden, eine Diskriminierung wegen der Religion im Sinne von Art. 21 der Charta von Nizza und der Richtlinie 2000/78/EG1 dar oder ist der Umstand, dass der Befähigungsnachweis, über den der Arbeitnehmer bereits verfügt, entzogen werden könnte, ein geeigneter Rechtfertigungsgrund dafür, dass nur die katholischen Religionslehrer, wie die vorliegenden, gegenüber den übrigen Lehrkräften ungleich behandelt werden und nicht in den Genuss einer der Gegenmaßnahmen nach Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge2 enthalten ist, kommen?

Für den Fall des Vorliegens einer unmittelbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG wegen der Religion (Art. 1) sowie im Sinne der Charta von Nizza: Welche Instrumente kann dieses Gericht einsetzen, um ihre Folgen zu beseitigen, unter Berücksichtigung des Umstands, dass alle anderen Lehrkräfte als die katholischen Religionslehrer Adressaten des außerordentlichen Einstellungsplans nach dem Gesetz Nr. 107/15 waren und die Einweisung in Planstellen des öffentlichen Dienstes und folglich einen unbefristeten Arbeitsvertrag erlangten, und hat somit dieses Gericht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der beklagten Verwaltung zu begründen?

Ist Paragraf 5 der im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG enthaltenen Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die allgemeinen Vorschriften über Arbeitsverhältnisse, mit denen durch die automatische Umwandlung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten der missbräuchliche Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge geahndet werden soll, wenn das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus andauert, auf den Schulsektor, insbesondere auf die katholischen Religionslehrer, nicht anwendbar sind, so dass sie aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge für einen unbestimmten Zeitraum erlauben? Kann insbesondere das Erfordernis des Einvernehmens mit dem Diözesanbischof einen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen oder ist im Gegenteil von einer nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbotenen Diskriminierung auszugehen?

Für den Fall der Bejahung von Frage 3: Erlauben es Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Paragraf 4 der im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG enthaltenen Rahmenvereinbarung und/oder Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, die Bestimmungen unangewendet zu lassen, die die automatische Umwandlung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten, wenn das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus andauert, verhindern?

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1     Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303 S. 16).

2     ABl. 1999, L 175, S. 43.