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Klage, eingereicht am 15. Mai 2015 – Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission

(Rechtssache T-263/15)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerinnen: Gmina Miasto Gdynia (Gdynia, Polen) und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo sp. z o. o. (Gdynia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Koncewicz, Rechtsanwältin K. Gruszecka-Spychała und Rechtsanwalt M. Le Berre)Beklagte: Europäische KommissionAnträgeDie Klägerinnen beantragen,den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2015 bezüglich der Maßnahme SA.35 388 (2013/C) (ex 2013/NN und ex 2012/N) Pol

htsanwalt T. Koncewicz, Rechtsanw

ältin K.

 Gruszecka-Spychała und Rech

tsanwalt M. Le Berre)Beklagte: Europäische KommissionAnträgeDie Klägerinnen beantragen,den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2015 bezüglich der Maßnahme SA.35 388 (2013/C

und:Fehlende Prüfung von für die recht

liche Beurteilung der Investitionen in

den Flughafen Gdynia-Kosakowo relevanten Faktoren und Umständen durch die Kommissi

on.Dritter Klagegr

und:Ermessensüberschreitung durch die Kommission im Sinne der Rechtsprechung, nach der ein Organ, das über ein Ermessen verfüge, erläutern müsse, aus welchem Grund bestimmte Beweise und Tatsachen berücksichtigt, andere dagegen

abgelehnt würden.V

ierter KlagegrundVerstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit einem allgemeinen Grundsatz des europäischen Rechts – dem Grundsatz der Rechtssicherheit

und der Loyalität d

es Organs gegenüber den Rechtssubjekten – wegen fehlerhafter Anwendung und Auslegung.Fünfter KlagegrundVerstoß durch fehlerhafte rechtliche Einstufung der Tatsachen und Beweise und daher Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 107

Abs. 1 AEUV, indem

davon ausgegangen werde, dass in der Sache die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Maßnahmen der Klägerinnen im Einklang mit dem Kriterium des privaten Investors stünden, nicht vorlägen und dass nicht dargetan sei, dass das Investition

svorhaben von einem

privaten Investor realisiert würde – mit der Folge, dass die Investitionen in den Flughafen Gdynia-Kosakowo als rechtswidrige staatliche Beihilfe angesehen würden.

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