Klage, eingereicht am 15. Mai 2015 – Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission
(Rechtssache T-263/15)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerinnen: Gmina Miasto Gdynia (Gdynia, Polen) und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo sp. z o. o. (Gdynia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Koncewicz, Rechtsanwältin K. Gruszecka-Spychała und Rechtsanwalt M. Le Berre)Beklagte: Europäische KommissionAnträgeDie Klägerinnen beantragen,den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2015 bezüglich der Maßnahme SA.35 388 (2013/C) (ex 2013/NN und ex 2012/N) Pol
htsanwalt T. Koncewicz, Rechtsanw
ältin K.
Gruszecka-Spychała und Rech
tsanwalt M. Le Berre)Beklagte: Europäische KommissionAnträgeDie Klägerinnen beantragen,den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2015 bezüglich der Maßnahme SA.35 388 (2013/C
und:Fehlende Prüfung von für die recht
liche Beurteilung der Investitionen in
den Flughafen Gdynia-Kosakowo relevanten Faktoren und Umständen durch die Kommissi
on.Dritter Klagegr
und:Ermessensüberschreitung durch die Kommission im Sinne der Rechtsprechung, nach der ein Organ, das über ein Ermessen verfüge, erläutern müsse, aus welchem Grund bestimmte Beweise und Tatsachen berücksichtigt, andere dagegen
abgelehnt würden.V
ierter KlagegrundVerstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit einem allgemeinen Grundsatz des europäischen Rechts – dem Grundsatz der Rechtssicherheit
und der Loyalität d
es Organs gegenüber den Rechtssubjekten – wegen fehlerhafter Anwendung und Auslegung.Fünfter KlagegrundVerstoß durch fehlerhafte rechtliche Einstufung der Tatsachen und Beweise und daher Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 107
Abs. 1 AEUV, indem
davon ausgegangen werde, dass in der Sache die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Maßnahmen der Klägerinnen im Einklang mit dem Kriterium des privaten Investors stünden, nicht vorlägen und dass nicht dargetan sei, dass das Investition
svorhaben von einem
privaten Investor realisiert würde – mit der Folge, dass die Investitionen in den Flughafen Gdynia-Kosakowo als rechtswidrige staatliche Beihilfe angesehen würden.
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