Language of document : ECLI:EU:C:2015:793

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

3. Dezember 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 1/2005 – Art. 1 Abs. 5 – Schutz von Tieren beim Transport – Transport herrenloser Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen durch einen Tierschutzverein – Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ – Richtlinie 90/425/EWG – Art. 12 – Begriff des Unternehmers, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt“

In der Rechtssache C‑301/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 9. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 2014, in dem Verfahren

Pfotenhilfe-Ungarn e. V.

gegen

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein,

Beteiligter:

Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Pfotenhilfe-Ungarn e. V., vertreten durch Rechtsanwalt K. Leondarakis,

–        des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch Rechtsanwalt W. Ewer,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Urbani Neri, avvocato dello Stato,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und H. Kranenborg als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. September 2015

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005, L 3, S. 1) sowie von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29) in der durch die Richtlinie 92/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. L 268, S. 75) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 90/425).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Pfotenhilfe-Ungarn e. V. (im Folgenden: Pfotenhilfe-Ungarn), einem Tierschutzverein, und dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (im Folgenden: Ministerium) über dessen Entscheidung, auf Pfotenhilfe-Ungarn im Anschluss an einen von diesem Verein durchgeführten grenzüberschreitenden Transport von Hunden die in den nationalen Rechtsvorschriften über die Tiergesundheit vorgesehenen Anzeige- und Registrierungspflichten anzuwenden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 1/2005

3        In den Erwägungsgründen 2, 12 und 21 der Verordnung Nr. 1/2005 heißt es:

„(2)      Mit der Richtlinie 91/628/EWG [des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport und zur Änderung der Richtlinien 90/425 und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 vom 14. April 2003 (ABl. L 122, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628)] hat der Rat im Bereich des Transports von Tieren Vorschriften erlassen, um die technischen Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren zu beseitigen und das reibungslose Funktionieren der jeweiligen Marktorganisationen sowie den angemessenen Schutz der betroffenen Tiere zu gewährleisten.

(12)      Der Transport zu kommerziellen Zwecken beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen unmittelbar ein Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfolgt. Er schließt insbesondere auch Fälle ein, in denen direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht bzw. angestrebt wird.

(21)      Registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) der Richtlinie 90/426/EWG [des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224, S. 42) in der durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139, S. 321) geänderten Fassung] werden oft zu nichtkommerziellen Zwecken transportiert; solche Transporte müssen im Einklang mit den übergeordneten Zielen der vorliegenden Verordnung ausgeführt werden. Angesichts der Besonderheiten dieser Bewegungen erscheint es angemessen, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für die Fälle zuzulassen, in denen registrierte Equiden zur Teilnahme an Wettbewerben, Rennen, kulturellen Veranstaltungen oder zu Zuchtzwecken transportiert werden …“

4        Art. 1 Abs. 1 und 5 der Verordnung bestimmt:

„(1)      Diese Verordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden.

(5)      Diese Verordnung gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird …“

5        In Art. 33 der Verordnung heißt es:

„Die Richtlinie [91/628] … [wird] mit Wirkung vom 5. Januar 2007 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie … gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.“

 Richtlinie 90/425

6        Die Erwägungsgründe 2 bis 5 der Richtlinie 90/425 lauten:

„Das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs erfordert die Beseitigung veterinärrechtlicher und tierzüchterischer Hindernisse, die der Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit den betreffenden Tieren und Erzeugnissen im Wege stehen. Der freie Verkehr mit Tieren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist ein Grundbestandteil der gemeinsamen Marktorganisationen; er soll die rationelle Entwicklung der Agrarerzeugung und den optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren ermöglichen.

Im Veterinärbereich finden an den Grenzen Kontrollen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier statt.

Ziel ist es, die veterinärrechtlichen Kontrollen auf den Abgangsort zu beschränken. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die wesentlichen Anforderungen an den Schutz der Tiergesundheit harmonisiert werden.

Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes empfiehlt es sich, bis zur Erreichung dieses Ziels den Schwerpunkt der Kontrollen auf den Abgangsort zu verlagern und zu regeln, welche Kontrollen am Bestimmungsort durchgeführt werden können. Dadurch soll die Abschaffung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft ermöglicht werden; unter diesem Blickwinkel ist die Beibehaltung eines Gesundheitszeugnisses und eines Dokuments zur Identifizierung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften gerechtfertigt.

…“

7        Art. 1 der Richtlinie 90/425 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die veterinärrechtlichen Kontrollen bei für den Handel bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die unter die in Anhang A aufgeführten Richtlinien fallen oder die von Artikel 21 Absatz 1 erfasst werden, unbeschadet des Artikels 7 nicht mehr an den Grenzen, sondern nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführt werden.

Diese Richtlinie gilt nicht für die Veterinärkontrollen bei der nicht gewerbsmäßigen innergemeinschaftlichen Verbringung von Heimtieren, die eine natürliche Person begleiten, die die Verantwortung für die Tiere während der Verbringung trägt.“

8        In Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als

3.      Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des [EWG-]Vertrages;

…“

9        Art. 12 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Unternehmer, die den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren bzw. Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 betreiben,

a)      gehalten sind, sich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorab in einem öffentlichen Verzeichnis registrieren zu lassen;

b)      Buch führen über die Lieferung und – im Fall der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) genannten Empfänger – die weitere Bestimmung der Tiere oder Erzeugnisse.

Diese Buchführung ist während eines von der zuständigen nationalen Behörde zu bestimmenden Zeitraums aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.“

10      In Anhang A der Richtlinie 90/425 sind u. a. die Richtlinien über veterinärrechtliche Kontrollen bei lebenden Tieren aufgeführt, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen sind. Zu ihnen gehört die Richtlinie 91/628.

 Verordnung (EG) Nr. 998/2003

11      Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146, S. 1) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (ABl. L 178, S. 1) aufgehoben. Für den im Ausgangsrechtsstreit relevanten Zeitraum galt jedoch die Verordnung Nr. 998/2003. Art. 1 dieser Verordnung lautete:

„In dieser Verordnung werden die Veterinärbedingungen (Tiergesundheit), die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.“

12      Art. 2 Abs. 1 der Verordnung sah vor:

„Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern.“

13      Art. 3 Buchst. a der Verordnung bestimmte:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)       ‚Heimtiere‘ Tiere der in Anhang I genannten Arten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;

…“

14      Zu den in Anhang I der Verordnung Nr. 998/2003 genannten Tierarten gehörten nach Teil A Hunde.

 Deutsches Recht

15      § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (im Folgenden: BmTierSSchV), der u. a. zur Umsetzung von Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 90/425 dient, lautet:

„Wer gewerbsmäßig

1.      Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder

2.      Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren

will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      Pfotenhilfe-Ungarn ist ein eingetragener, nach dem nationalen Steuerrecht als gemeinnützig anerkannter Verein, dessen Zweck es ist, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Er bietet über seine Website u. a. die Vermittlung herrenloser Hunde an, die ganz überwiegend aus Tierschutzeinrichtungen in Ungarn stammen. Wenn eine Person einen Hund aufnehmen möchte, schließt Pfotenhilfe-Ungarn mit ihr einen „Schutzvertrag“; darin verpflichtet sich diese Person, den Hund artgerecht zu halten und einen Betrag zu zahlen, der sich in der Regel auf 270 Euro beläuft. Nach Vertragsabschluss werden die betreffenden Hunde von Mitgliedern des Vereins nach Deutschland transportiert und dort den Personen übergeben, die sich bereit erklärt haben, sie aufzunehmen. Eine Eigentumsübertragung auf diese Personen findet jedoch nicht statt, und für den Fall der Verletzung des „Schutzvertrags“ hat Pfotenhilfe-Ungarn ein Rücktrittsrecht. Der Verein hat nach seinen Angaben auf diese Weise in den Jahren 2007 bis 2012 mehr als 2 000 Hunde vermittelt.

17      Am 29. Dezember 2009 transportierte Pfotenhilfe-Ungarn 39 Hunde von Ungarn nach Deutschland. Da Zweifel am Gesundheits- und Impfstatus eines der transportierten Hunde bestanden, wies das Ministerium die örtlich zuständigen Veterinärämter in einem Rundschreiben an, alle Tiere dieses Transports zu überprüfen.

18      Dabei vertrat das Ministerium die Auffassung, dass sich Pfotenhilfe-Ungarn nicht auf die in der Verordnung Nr. 998/2003 vorgesehenen Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken berufen könne, da es sich bei dem Transport und der Vermittlung von Tieren durch den Verein um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele. Folglich seien die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 anzuwenden, so dass Pfotenhilfe-Ungarn die in der nationalen Regelung über die Tiergesundheit und insbesondere in § 4 BmTierSSchV vorgesehenen Anzeige- und Registrierungspflichten zu beachten habe.

19      Die dagegen von Pfotenhilfe-Ungarn erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht wies sodann die Berufung von Pfotenhilfe-Ungarn gegen dieses Urteil zurück. Daraufhin legte der Verein Revision beim vorlegenden Gericht, dem Bundesverwaltungsgericht, ein.

20      Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob die Anwendung der Verordnung Nr. 1/2005 auf den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, ausgeschlossen ist, weil sie nach ihrem Art. 1 Abs. 5 „nicht für den Transport von Tieren [gilt], der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird“. Das vorlegende Gericht fragt insbesondere nach der Tragweite des Begriffs „wirtschaftliche Tätigkeit“ in dieser Bestimmung und danach, ob es insoweit in Anbetracht der Erwägungsgründe 12 und 21 dieser Verordnung relevant ist, ob ein Gewinn erzielt oder angestrebt wird.

21      Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Unternehmer, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt, im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425 qualifiziert werden kann. Es hat keinen Zweifel daran, dass Pfotenhilfe-Ungarn innergemeinschaftlichen Handel im Sinne dieser Bestimmung betreibt. Es ist jedoch nicht sicher, ob dieser Verein als „Unternehmen“ qualifiziert werden kann, da die Rechtsprechung des Gerichtshofs insoweit die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verlange.

22      Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist es im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2005 ein Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, wenn dieser Transport von einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein durchgeführt wird und dazu dient, herrenlose Hunde an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) zu vermitteln, das

a)      hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b)      über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?

2.      Liegt ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425 vor, wenn ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein herrenlose Hunde nach Deutschland verbringt und an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) vermittelt, das

a)      hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b)      über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

23      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass er eine Tätigkeit erfasst, die wie die im Ausgangsverfahren fragliche darin besteht, dass ein gemeinnütziger Verein herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines Betrags aufzunehmen, der grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten deckt.

24      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1/2005 die Bedeutung des Begriffs „wirtschaftliche Tätigkeit“ nicht näher erläutert. Mangels einer Definition im Unionsrecht ist ein solcher Begriff insbesondere anhand seines Kontexts und der vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Szatmári Malom, C‑135/13, EU:C:2014:327, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Was erstens den Kontext betrifft, in den sich dieser Begriff einfügt, ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1/2005 nach ihrem Art. 1 Abs. 5 „nicht für den Transport von Tieren [gilt], der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird“. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen wirtschaftlichen Tätigkeiten, mit denen ein finanzieller Gewinn erzielt werden soll, und solchen, bei denen keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

26      Im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2005 heißt es allerdings, dass sich der Transport zu kommerziellen Zwecken nicht auf Fälle beschränkt, in denen unmittelbar ein Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfolgt, und dass er insbesondere auch Fälle einschließt, in denen direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht bzw. angestrebt wird. Entgegen dem Vorbringen von Pfotenhilfe-Ungarn in den schriftlichen Erklärungen kann jedoch aus diesem Erwägungsgrund nicht abgeleitet werden, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit das Bestehen oder die Absicht zur Erzielung eines Gewinns erfordert.

27      Wie sich nämlich aus dem 21. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, ist es nicht ausgeschlossen, dass selbst Transporte zu nicht kommerziellen Zwecken in bestimmten Fällen als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2005 eingestuft werden können. Nach den Angaben in diesem Erwägungsgrund werden registrierte Equiden nämlich oft zu nicht kommerziellen Zwecken transportiert, u. a. um an Rennen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen. Solche Transporte müssen grundsätzlich, auch wenn sie nicht kommerzieller Natur sind, unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden.

28      Ferner ist der größere Kontext zu beachten, in den sich Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2005 einfügt.

29      Diese Verordnung hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 37 EG (nunmehr Art. 43 AEUV) und gehört damit zur Binnenmarktpolitik. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Einfuhren von Waren oder entgeltliche Dienstleistungen als Teil des Wirtschaftslebens im Sinne des Vertrags anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Schindler, C‑275/92, EU:C:1994:119, Rn. 19, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 22 und 23, sowie Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 27 und 28). Der ausschlaggebende Faktor, aufgrund dessen eine Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann, liegt in der Tatsache, dass sie nicht ohne Gegenleistung erbracht werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Jundt, C‑281/06, EU:C:2007:816, Rn. 32).

30      Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist es hingegen nicht erforderlich, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, C‑157/99, EU:C:2001:404, Rn. 50 und 52, sowie Jundt, C‑281/06, EU:C:2007:816, Rn. 33).

31      Daraus folgt, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren fragliche, bei der ein gemeinnütziger Verein regelmäßig eine große Zahl von Hunden zu Privatpersonen transportiert, um sie ihnen auf der Grundlage eines Vertrags anzuvertrauen, der u. a. die Zahlung eines Geldbetrags an den Verein vorsieht, im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2005 durchgeführt wird, auch wenn der Verein einen Gewinn weder anstrebt noch erzielt.

32      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die Tatsache in Frage gestellt, dass das Eigentum an den Hunden nicht auf die Personen übergeht, denen sie anvertraut werden. Tätigkeiten wie die von Pfotenhilfe-Ungarn können jedenfalls als Dienstleistung für diese Personen und damit als „wirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2005 angesehen werden.

33      Zweitens wird diese Auslegung durch die mit der Verordnung Nr. 1/2005 verfolgten Ziele – den Schutz von Tieren beim Transport, der ihr Hauptziel ist, sowie die Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und das reibungslose Funktionieren der Marktorganisationen – bestätigt, die im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung aufgeführt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Danske Svineproducenter, C‑316/10, EU:C:2011:863, Rn. 44).

34      In Anbetracht dieser Ziele darf der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht eng ausgelegt werden. Eine Beschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung auf wirtschaftliche Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht würde insbesondere, wie die Generalanwältin in Nr. 53 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Gefahr in sich bergen, das in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Hauptziel der Verordnung zu vereiteln.

35      Daraus folgt, dass der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass er eine Tätigkeit erfasst, die wie die im Ausgangsverfahren fragliche darin besteht, dass ein gemeinnütziger Verein herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines Betrags aufzunehmen, der grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten deckt.

 Zur zweiten Frage

36      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff des Unternehmers, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt, im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425 dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen gemeinnützigen Verein erfasst, der herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines Betrags aufzunehmen, der grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten deckt.

37      Zunächst ist zu prüfen, ob die Richtlinie 90/425 auf einen Rechtsstreit wie den, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, Anwendung findet.

38      Nach ihrem Art. 1 Abs. 4 gilt diese Richtlinie nicht für Veterinärkontrollen bei der nicht gewerbsmäßigen innergemeinschaftlichen Verbringung von Heimtieren, die eine natürliche Person begleiten, die die Verantwortung für die Tiere während der Verbringung trägt. Diese Verbringung wird durch die Verordnung Nr. 998/2003 geregelt, sofern die Tiere ihren Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.

39      Hierzu ist festzustellen, dass nach der in Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/425 vorgesehenen Ausnahme das Heimtier von einer natürlichen Person begleitet werden muss, die während der Verbringung für das Tier verantwortlich ist. Der unter der Verantwortung einer juristischen Person durchgeführte Transport wird daher für die Zwecke dieser Ausnahme nicht berücksichtigt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die insoweit erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.

40      Diese Ausnahme betrifft jedenfalls nur die nicht gewerbsmäßige Verbringung von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten. Auch wenn ein als gemeinnützig anerkannter Verein wie Pfotenhilfe-Ungarn keine Gewinnerzielungsabsicht hat und kein kommerzielles Ziel verfolgt, ähneln sich, wie die Generalanwältin in Nr. 57 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Vermittlung von Hunden an Personen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines bestimmten Betrags aufzunehmen, und der Verkauf von Hunden in einer Tierhandlung zu einem gewissen Grad. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der erstgenannten Tätigkeit die Gewerbsmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/425 fehlt.

41      Folglich fällt der Ausgangsrechtsstreit in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/425.

42      Somit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ein als gemeinnützig anerkannter Verein wie Pfotenhilfe-Ungarn als Unternehmer angesehen werden kann, der im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425 den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren betreibt.

43      Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf den in der deutschen Fassung der Richtlinie verwendeten Begriff „Unternehmer“ die Frage aufwirft, ob dieser Begriff an den des „Unternehmens“ anknüpft, so dass nur Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, als „Unternehmer“ eingestuft werden können.

44      Es trifft zu, dass in bestimmten Sprachfassungen der Richtlinie 90/425 ein Wort verwendet wird, das auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder sogar, wie die Generalanwältin in Nr. 62 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, auf eine Gewinnerzielungsabsicht hindeutet; dies gilt insbesondere für die deutsche, die englische, die niederländische und die schwedische Sprachfassung, in denen sich die Wörter „Unternehmer“, „dealers“, „handelaars“ und „handlare“ finden. In anderen Sprachfassungen der Richtlinie, u. a. in der spanischen („agentes“), der dänischen („erhvervsdrivende“), der französischen („opérateurs“), der italienischen („operatori“), der portugiesischen („operadores“) und der rumänischen („operatorii“) Fassung, wird hingegen ein Wort mit neutralerer und allgemeinerer Bedeutung verwendet.

45      Der Begriff des Unternehmers stellt jedoch keine gesonderte Voraussetzung dar, denn das für die Anwendbarkeit von Art. 12 der Richtlinie 90/425 relevante Kriterium knüpft an die Tätigkeiten an, die der Unternehmer vornimmt, und zwar an den „innergemeinschaftlichen Handel“.

46      Zum letztgenannten Begriff geht aus Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 90/425 hervor, dass es sich um den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AEUV handelt. Nach dieser Bestimmung, die zu Titel II über den freien Warenverkehr gehört, erstreckt sich die Zollunion auf den gesamten Warenaustausch.

47      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unter „Waren“ im Sinne dieser Bestimmung Erzeugnisse zu verstehen, die einen Geldwert haben und deshalb als solche Gegenstand von Handelsgeschäften sein können (Urteil Kommission/Italien, 7/68, EU:C:1968:51, S. 642). Diese Definition schließt Tiere ein (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, C‑100/08, EU:C:2009:537, Rn. 83). Wie die Generalanwältin in Nr. 63 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, finden die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr grundsätzlich unabhängig davon Anwendung, ob die betreffenden Waren zu Zwecken des Verkaufs oder Weiterverkaufs über nationale Grenzen hinweg befördert werden oder zur persönlichen Verwendung bzw. zum persönlichen Verbrauch (vgl. in diesem Sinne Urteil Schumacher, 215/87, EU:C:1989:111, Rn. 22).

48      Folglich muss die vom Unternehmer ausgeübte Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein, um als „innergemeinschaftlicher Handel“ im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425 qualifiziert werden zu können.

49      Schließlich zielt diese Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen 2 bis 4 im Kontext der Verwirklichung des Binnenmarkts darauf ab, die Hindernisse, die der Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit Tieren im Wege stehen, dadurch zu beseitigen, dass u. a. die veterinärrechtlichen Kontrollen auf den Abgangsort beschränkt werden, so dass die wesentlichen Anforderungen an den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier harmonisiert werden müssen.

50      Somit ist Art. 12 der Richtlinie 90/425, wonach alle Unternehmer, die innergemeinschaftlichen Handel mit den von dieser Richtlinie erfassten Tieren betreiben, gehalten sind, sich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorab in einem öffentlichen Verzeichnis registrieren zu lassen und über die Lieferungen Buch zu führen, im Licht dieses Ziels auszulegen. Das öffentliche Verzeichnis der Unternehmer und die Buchführung über die Lieferungen erlauben es den zuständigen Behörden sowohl des Ursprungsmitgliedstaats als auch des Bestimmungsmitgliedstaats, regelmäßige veterinärrechtliche Kontrollen und veterinärrechtliche Kontrollen im Stichprobenverfahren durchzuführen, die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie notwendig sind.

51      Würde Art. 12 der Richtlinie 90/425 keine Anwendung finden, wenn wie im Ausgangsverfahren eine große Zahl herrenloser Hunde – die, wie Pfotenhilfe-Ungarn und die Europäische Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt haben, im Allgemeinen in einem schlechteren gesundheitlichen Zustand sind als andere Hunde – in einem Gruppentransport von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurde, könnte das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, die der Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit Tieren im Wege stehenden Hindernisse zu beseitigen und die Regeln zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu harmonisieren, nicht erreicht werden.

52      Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Begriff des Unternehmers, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt, im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425 dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen gemeinnützigen Verein erfasst, der herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines Betrags aufzunehmen, der grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten deckt.

 Kosten

53      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass er eine Tätigkeit erfasst, die wie die im Ausgangsverfahren fragliche darin besteht, dass ein gemeinnütziger Verein herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines Betrags aufzunehmen, der grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten deckt.

2.      Der Begriff des Unternehmers, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt, im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt in der durch die Richtlinie 92/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er u. a. einen gemeinnützigen Verein erfasst, der herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines Betrags aufzunehmen, der grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten deckt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.