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Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 30. Juni 2020 – AS „Latvijas Gāze“/Latvijas Republikas Saeima, Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija

(Rechtssache C-290/20)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Satversmes tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: AS „Latvijas Gāze“

Beschwerdegegner: Latvijas Republikas Saeima, Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija

Vorlagefragen

1.    Sind Art. 23 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG1 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten eine rechtliche Regelung erlassen müssen, nach der zum einen jeder Endkunde wählen kann, an welche Art von Netz – Fernleitungsnetz oder Verteilernetz – er sich anschließt, und zum anderen der Netzbetreiber verpflichtet ist, ihm den Anschluss an das entsprechende Netz zu gestatten?

2.    Ist Art. 23 der Richtlinie 2009/73/EG dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine rechtliche Regelung zu erlassen, nach der es ausschließlich Endkunden, die Nichthaushaltskunden (d. h. Industriekunden) sind, gestattet ist, sich an das Fernleitungsnetz anzuschließen?

3.    Ist Art. 23 der Richtlinie 2009/73/EG, insbesondere der Begriff „neuer Industriekunde“, dahin auszulegen, dass diese Vorschrift die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine rechtliche Regelung zu erlassen, nach der es ausschließlich Endkunden, die Nichthaushaltkunden (d. h. Industriekunden) sind und nicht bereits zuvor an das Verteilernetz angeschlossen waren, gestattet ist, sich an das Erdgasfernleitungsnetz anzuschließen?

4.    Sind Art. 2 Nr. 3 und Art. 23 der Richtlinie 2009/73/EG dahin auszulegen, dass sie einer rechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der der Transport von Erdgas dessen Transport direkt bis zum Erdgasversorgungsnetz des Endkunden umfasst?

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1     Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94).