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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil nº 3 de Valencia (Spanien), eingereicht am 23. Juli 2019 – GT/Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo, S.A.

(Rechtssache C-560/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil nº 3 de Valencia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GT

Beklagte: Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo, S.A.

Vorlagefragen

Kann unter den Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Unternehmen fallen, dessen Gesellschaftszweck in der Beförderung von Fluggästen besteht und das den Flugschein verkauft, aber den Flug nicht tatsächlich durchführt?

Falls die vorstehende Frage verneint wird: Besteht für die Fluggäste ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/20041 , falls der Flug in mehrere Teilstrecken unterteilt ist und es infolge einer geringen Verspätung (von weniger als drei Stunden) auf einer der Teilstrecken zu einer großen Verspätung (von mehr als drei Stunden) am Endziel kommt, weil der Anschlussflug verpasst wird? Falls dies bejaht wird: Ist zur Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004, wenn die Flüge auf den verschiedenen Teilstrecken von verschiedenen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, das den Flug durchgeführt hat, bei dem es zu einer geringen Verspätung (von weniger als drei Stunden) kam, die aber dazu führte, dass der Anschlussflug verpasst wurde und das Endziel infolgedessen mit großer Verspätung (von mehr als drei Stunden) erreicht wurde?

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1     Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).