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Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2019 vom Europäischen Auswärtigen Dienst gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. November 2018 in der Rechtssache T-315/17, Hebberecht/EAD

(Rechtssache C-93/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac)

Andere Partei des Verfahrens: Chantal Hebberecht

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 27. November 2018 in der Rechtssache T-315/17 aufzuheben;

die ursprüngliche Klage als unbegründet abzuweisen;

Frau Hebberecht die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sein Urteil auf einen Verstoß gegen Art. 1d Abs. 2 des Beamtenstatuts gegründet habe und indem es davon ausgegangen sei, dass diese Bestimmung einen Grundsatz enthalte, der auf die von den Organen in Anwendung dieses Statuts getroffenen individuellen Entscheidungen unmittelbar anwendbar sei (Rn. 93-94 des angefochtenen Urteils).

Selbst unter der Annahme, dass Art. 1d Abs. 2 des Beamtenstatuts eine unmittelbar anwendbare Pflicht auferlege, könne diese Bestimmung im vorliegenden Fall angesichts der Art der streitigen Entscheidung, die nur die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Delegationsleiterin betreffe und sich für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Geschlechter nicht eigne, keine Anwendung finden.

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