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Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von der Comune di Milano gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-167/13, Comune di Milano/Europäische Kommission

(Rechtssache C-160/19 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Comune di Milano (Prozessbevollmächtigte: A. Mandarano, E. Barbagiovanni und S. Grassani, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-167/13, Comune di Milano/Kommission, aufzuheben;

den Beschluss der Europäischen Kommission (EU) 2015/1225 vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA SpA zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen (SA.21420 (C 14/10) (ex NN 25/10)) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-167/13 R aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem angefochtenen Urteil habe das Gericht die von der Comune erhobene Klage auf Nichtigerklärung des vorstehend genannten Beschlusses der Kommission abgewiesen.

Zur Stützung ihres Rechtsmittels trägt die Comune di Milano vier Rechtsmittelgründe vor, mit denen sie sämtlich geltend macht, dass das Gericht gegen Art. 107 AEUV verstoßen habe und dass im vorliegenden Fall keine Maßnahmen vorlägen, die sich als staatliche Beihilfen einstufen ließen.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund bestreitet die Comune di Milano zum einen, dass bei den angeblichen Beihilfemaßnahmen „staatliche Mittel“ verwendet würden, und macht zum anderen geltend, dass der vom Gericht ausgearbeitete Zurechenbarkeits-„Test“ mit den in der Gemeinschaftsrechtsprechung aufgestellten Grundsätzen unvereinbar sei.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Comune di Milano geltend, dass das Gericht in zweifacher Hinsicht gegen die Grundsätze für den Nachweis der Zurechenbarkeit verstoße habe, nämlich durch eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Nachweis und durch das Fehlen eines Nachweises im „diachronischen“ Sinne.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Comune di Milano eine Verfälschung der Tatsachen und der Beweismittel durch das Gericht bei der Beurteilung der Indizien geltend, die die Kommission zur Stützung der angeblichen Zurechenbarkeit der Maßnahmen an die Comune di Milano vorgelegt habe.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet die Comune di Milano in mehrfacher Hinsicht die gesamte Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers (so genanntes MEIP) durch die Kommission und die insoweit im Urteil vorgeschlagenen Schlussfolgerungen.

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