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Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-722/15, T-723/15 und T-724/15, Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns e.V. u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 22. Februar 2019

(Rechtssache C-171/19 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann, T. Maxian Rusche, P. Němečková, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns e.V., Genossenschaftsverband Bayern e.V., Verband der Bayerischen Privaten Milchwirtschaft e.V.

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Kommission beantragt:

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den ersten Klagegrund der Klage vor dem Gericht für unbegründet zu erklären;

die Sache für die übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;

den Klägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten der ersten Instanz und des Rechtsmittels aufzuerlegen, bzw., hilfsweise im Falle der Zurückverweisung an das Gericht, die Kostenentscheidung für die erste Instanz und das Rechtsmittel dem Endurteil vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe in den Randnummern 56 bis 64 des angefochtenen Urteils bei der Definition der Ansprüche, die an den Inhalt eines Eröffnungsbeschlusses zu stellen sind, Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/19991 und die dazu ergangene Rechtsprechung der Unionsgerichte rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet: Die Finanzierungsquelle einer Beihilfe sei nur ausnahmsweise und in besonderen Umständen im Eröffnungsbeschluss anzugeben.

Zweiter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe in den Randnummern 47 bis 53 und 56 des angefochtenen Urteils den Eröffnungsbeschluss fehlerhaft ausgelegt und dabei einen Begründungsmangel begangen sowie auf Argumente der Kommission nicht geantwortet; tatsächlich umfasse der Eröffnungsbeschluss die Finanzierungweise durch Haushaltsmittel.

Dritter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe in den Randnummern 66 bis 68 des angefochtenen Urteils Art. 263 Abs. 2 AEUV und die dazu ergangene Rechtsprechung der Unionsgerichte rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es davon ausgehe, dass es sich bei den Beteiligungsrechten der Drittparteien um wesentliche Formvorschriften im Sinne des Art. 263 Abs. 2 AEUV handle.

Vierter Rechtsmittelgrund

Das Gericht habe in den Randnummern 70 bis 72 des angefochtenen Urteils das Beteiligungsrecht nach Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 samt der Rechtsprechung der Unionsgerichte zu den Konsequenzen der Verletzung eines Beteiligungsrechts fehlerhaft ausgelegt, indem es feststelle, dass eine Äußerung der Beteiligten zu der Frage, ob Haushaltsmittel staatliche Mittel darstellen, den Ausgang des Verfahrens hätte ändern können. In diesem Rahmen habe das Gericht auch den Begriff der staatlichen Mittel nach Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt sowie die im angefochtenen Beschluss festgestellten und vor ihm vorgetragenen Tatsachen verfälscht und es versäumt, sich mit den von der Kommission vor dem Gericht vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. 1999, L 83, S. 1.