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Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von der Niche Generics Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-701/14, Niche Generics/Kommission

(Rechtssache C-164/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Niche Generics Ltd (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, M. Healy, Solicitor, Rechtsanwalt B. Hoorelbeke, S. Mobley, Solicitor, H. Sheraton, Solicitor, A. Robertson, QC)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben;

den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er Niche betrifft, und

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Niche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Niche macht geltend, dass das Gericht folgende Rechtsfehler begangen habe:

Erstens habe das Gericht das im Urteil BAT definierte Kriterium der objektiven Notwendigkeit nicht geprüft.

Zweitens habe das Gericht, falls Vergleichsvereinbarungen unter Art. 101 AEUV fielen, die Vergleichsvereinbarung von Niche unzutreffend als einen bezweckten Verstoß beurteilt.

Drittens habe das Gericht gegen die in Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs verankerte Begründungspflicht verstoßen, als es die Auslegung der Vergleichsvereinbarung durch Niche zurückgewiesen habe, ohne auf deren rechtliche Ausführungen einzugehen.

Viertens sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass Niche ein potenzieller Wettbewerber von Servier sei.

Fünftens habe das Gericht gegen den tragenden Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es Niche anders als vergleichbare Generikaunternehmen behandelt und die Vergleichsvereinbarung von Niche fälschlicherweise als einen bezweckten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft habe.

Sechstens habe das Gericht nicht anerkannt, dass die Vergleichsvereinbarung den Ausschlusskriterien nach Art. 101 Abs. 3 AEUV genüge.

Siebtens habe das Gericht die rechtlichen Kriterien zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte von Niche und/oder den Grundsatz der guten Verwaltung falsch angewandt.

Achtens habe das Gericht gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem es eine hinsichtlich der finanziellen Mittel von Niche unverhältnismäßig hohe Geldstrafe bestätigt habe.

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