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Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von der Slovak Telekom a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-851/14, Slovak Telekom/Kommission

(Rechtssache C-165/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Slovak Telekom a.s. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Geradin und R. O’Donoghue, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Slovanet, a.s.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts ganz oder teilweise aufzuheben;

den Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen aufzuheben oder weiter herabzusetzen; und

der Kommission alle Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und/oder offensichtlich mangelhafte bzw. fehlende Begründung hinsichtlich der Geschäftsverweigerung.

Erster Teil: Das Gericht habe fälschlicherweise festgestellt, dass die Bronner-Bedingungen für die Lieferverweigerung nach Art. 102 AEUV nicht anwendbar seien, wenn nach einer Ex-ante-Regelung eine Zugangsverpflichtung bestehe. Außerdem sei das Argument des Gerichts rechtsfehlerhaft, dass die Bronner-Bedingung der „Unverzichtbarkeit“ nicht erfüllt werden müsse, da in einer Ex-ante-Regelung bereits „die Notwendigkeit des Zugangs zum Teilnehmeranschluss des Klägers“ festgelegt sei, und dass die Kommission daher die „Unverzichtbarkeit“ nicht nach Art. 102 AEUV habe (über)prüfen müssen.

Zweiter Teil: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache TeliaSonera den Standpunkt untermauere, dass für die Geschäftsverweigerung durch die Rechtsmittelführerin kein Nachweis erforderlich sei, dass die Bronner-Bedingungen erfüllt seien.

Dritter Teil: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das Clearstream-Urteil des Gerichts von der Rechtssache Slovak Telekom zu unterscheiden sei, weil es sich im Gegensatz zu dieser Rechtssache nicht um ein ehemaliges staatliches Monopol oder eine Zugangsverpflichtung nach einer Ex-ante-Regelung gehandelt habe.

Vierter Teil: Dem Gericht sei ein Rechtsfehler und/oder eine offensichtlich mangelhafte bzw. fehlende Begründung in Bezug auf seine Feststellung vorzuwerfen, dass eine implizite Ablehnung nicht unbedingt weniger schwerwiegend als eine tatsächliche Ablehnung sei und dass eine Einzelfallprüfung erforderlich sei.

Fünfter Teil: Dem Gericht sei ein Rechtsfehler und/oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als es zu dem Schluss gekommen sei, dass die Tatsache, dass es sich bei der Rechtsmittelführerin um ein ehemaliges staatliches Monopolunternehmen handele, eine Rechtsgrundlage für die unterbliebene Anwendung der Bronner-Bedingungen im vorliegenden Fall darstelle.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin nicht verletzt habe, indem sie ihr Methodik, Grundsätze und Daten in Bezug auf die langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten (Long Run Average Incremental Costs – LRAIC) nicht bekannt gegeben habe bzw. ihr vor dem Erlass des Beschlusses nicht innerhalb einer für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zweckmäßigen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Die Gründe des Gerichts für die Ablehnung der „Optimierungs“-Anpassungen der Rechtsmittelführerin seien insofern mit Rechtsfehlern behaftet, als sie Ausdruck einer falschen Anwendung des Rechtsbegriffs des ebenso effizienten Betreibers (equally efficient operator – EEO) im besonderen Kontext der vorliegenden Rechtssache seien.

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