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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2019 von Razan Othman gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-416/16, Othman/Rat

(Rechtssache C-158/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Razan Othman (Prozessbevollmächtigter: E. Ruchat, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

ihr Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-416/16, Razan Othman/Rat der Europäischen Union, aufzuheben

und im Wege einer neuen Entscheidung

den Beschluss (GASP) 2016/850 vom 27. Mai 20161 und die nachfolgenden Rechtsakte zu dessen Durchführung für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen;

dem Rat der Europäischen Union die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf drei Gründe gestützt:

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es das in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerte Recht der Rechtsmittelführerin, vor dem Erlass neuer restriktiver Maßnahmen gehört zu werden, verkannt habe.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen verfälscht, indem es die Artikel ignoriert habe, die die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage vorgelegt habe, um darzutun, dass sie das syrische Regime nicht unterstütze.

Drittens habe es das Gericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Rechtswidrigkeit der Art. 27 und 28 des Beschlusses 2013/255/GASP2 festzustellen, wonach die Zugehörigkeit zur Familie Al-Assad oder zur Familie Makhlouf ein eigenständiges Kriterium für die Verhängung von Sanktionen darstelle. Zugleich habe das Gericht die Beweislast umgekehrt.

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1 Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125).

2 Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14).