Language of document : ECLI:EU:C:2020:609

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

8. Juli 2020(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑157/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. März 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2020, in dem Verfahren

FI

gegen

Eurowings GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 2. Juli 2020, das am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass der Ausgangsrechtsstreit beendet worden sei.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-157/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.