BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
5. Juni 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑10/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Januar 2020, in dem Verfahren
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gegen
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erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 12. Mai 2020, das am 19. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sich sein Vorabentscheidungsersuchen erledigt habe.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑10/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 5. Juni 2020
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |