Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. Juli 2019 – Haskovo/Devin
(Rechtssache C‑800/18 P)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Wortmarke DEVIN – Nichtigkeitserklärung“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
(vgl. Rn. 5, 6)
2. Rechtsmittel – Gründe – Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt – Jederzeitige Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist
(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181)
(vgl. Rn. 5, 6)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet. |
2. | | Haskovo Chamber of Commerce and Industry trägt seine eigenen Kosten. |