Language of document : ECLI:EU:C:2019:606


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. Juli 2019 – Haskovo/Devin

(Rechtssache C800/18 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Wortmarke DEVIN – Nichtigkeitserklärung“

1.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 5, 6)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt – Jederzeitige Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181)

(vgl. Rn. 5, 6)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet.

2.

Haskovo Chamber of Commerce and Industry trägt seine eigenen Kosten.