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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 3. Oktober 2018 – CP/Sąd Najwyższy

(Rechtssache C-624/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CP

Beklagter: Sąd Najwyższy

Vorlagefragen

Ist Art. 47 der Grundrechtecharta in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG1 des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels (Klage) bei einem letztinstanzlichen Gericht eines Mitgliedstaats, mit dem ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gegenüber einem Richter dieses Gerichts geltend gemacht und zugleich ein Antrag auf Sicherung des geltend gemachten Anspruchs gestellt wird, dieses Gericht – zur Wahrung der Rechte, die aus dem Unionsrecht erwachsen, durch Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach innerstaatlichem Recht – verpflichtet ist, die nationalen Bestimmungen unangewendet zu lassen, mit denen die Zuständigkeit in dem Rechtsstreit, in dem das Rechtsmittel eingelegt wurde, einer Organisationseinheit dieses Gerichts zugewiesen wird, die nicht arbeitsfähig ist, weil die betreffenden Richterstellen nicht besetzt wurden?

Für den Fall, dass die Richterstellen bei der nach nationalem Recht für die Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel zuständigen Organisationseinheit besetzt werden sollten: Ist Art. 267 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 2 EUV sowie Art. 47 der Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass die von Grund auf neu geschaffene Kammer des letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats, die für den Rechtsstreit eines Richters des nationalen Gerichts in erster und zweiter Instanz zuständig ist und die sich ausschließlich aus Richtern zusammensetzen soll, die von einer nationalen Einrichtung, die über die Unabhängigkeit der Gerichte wachen soll (Krajowa Rada Sądownictwa, Landesjustizrat) ausgewählt werden, jedoch wegen der Art und Weise, wie sie errichtet wurde und wie sie arbeitet, keine Unabhängigkeit von der Legislative und der Exekutive gewährleistet, ein unabhängiges Gericht im Sinne des Unionsrechts ist?

Falls die zweite Frage verneint wird: Ist Art. 267 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 2 EUV sowie Art. 47 der Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass die unzuständige Kammer des letztinstanzlichen Gerichts des Mitgliedstaats, die die Anforderungen des Unionsrechts an ein Gericht erfüllt und bei der der Rechtsbehelf in einer unionsrechtlichen Streitigkeit eingelegt wurde, die nationalen Bestimmungen unangewendet lassen muss, die sie in dieser Sache für unzuständig erklären?

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1     ABl. L 303, S. 16.