Language of document : ECLI:EU:C:2018:1021

Rechtssache C619/18 R

Europäische Kommission

gegen

Republik Polen

„Vorläufiger Rechtsschutz – Art. 279 AEUV – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Richterliche Unabhängigkeit“

Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Dezember 2018

1.        Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung der betroffenen Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 160 Abs. 3)

2.        Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Vertragsverletzungsklage – Nationale Vorschriften, mit denen das Alter für den Eintritt in den Ruhestand für Richter des Obersten Gerichts herabgesetzt und dem Präsidenten des Mitgliedstaats das Recht verliehen wird, die aktive Dienstzeit dieser Richter nach seinem Ermessen zu verlängern – Klagegründe, mit denen die Frage nach der genauen Reichweite von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in dem Kontext, dass ein Mitgliedstaat von seiner Befugnis zur Ausgestaltung seines Justizsystems Gebrauch macht, aufgeworfen wird – Klagegründe, die komplexe rechtliche Fragen aufwerfen – Auf den ersten Blick nicht jeglicher Grundlage entbehrende Klagegründe

(Art. 19 Abs. 1 EUV; Art. 278 und 279 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47)

3.        Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Begriff – Gefahr der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des obersten Gerichts eines Mitgliedstaats – Einbeziehung

(Art. 2 und 19 Abs. 1 EUV; Art. 278 und 279 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47)

4.        Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Vertragsverletzungsklage – Nationale Vorschriften, mit denen das Alter für den Eintritt in den Ruhestand für Richter des Obersten Gerichts herabgesetzt und dem Präsidenten des Mitgliedstaats das Recht verliehen wird, die aktive Dienstzeit dieser Richter nach seinem Ermessen zu verlängern – Gefahr der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des obersten Gerichts eines Mitgliedstaats – Interesse des betreffenden Mitgliedstaats am reibungslosen Funktionieren des obersten Gerichts – Vorrang des Allgemeininteresses der Union

(Art. 19 Abs. 1 EUV; Art. 278 und 279 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47)

5.        Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit

(Art. 258 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 29)

2.      Die Voraussetzung des fumus boni iuris ist erfüllt, wenn zumindest einer der Gründe, die die Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, zur Hauptsache geltend macht, auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt.

Im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, der im Kontext einer Vertragsverletzungsklage auf Feststellung, dass der Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen hat, dass er das Alter für den Eintritt in den Ruhestand für Richter des Obersten Gerichts herabgesetzt und das herabgesetzte Ruhestandsalter auf Richter des Obersten Gerichts angewandt hat, die vor einem bestimmten Zeitpunkt an das Oberste Gericht berufen worden waren, und ferner dem Präsidenten des Mitgliedstaats das Recht verliehen hat, die aktive Dienstzeit der Richter dieses Gerichts nach seinem Ermessen über das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus zu verlängern, gestellt wurde, handelt es sich bei der von der Kommission mit den geltend gemachten Gründen aufgeworfenen Frage nach der genauen Reichweite der vorgenannten Vorschriften in dem Kontext, dass ein Mitgliedstaat von seiner Befugnis zur Ausgestaltung seines Justizsystems Gebrauch macht, um eine komplexe rechtliche Frage, die zwischen den Parteien streitig ist und sich nicht ohne Weiteres beantworten lässt, weshalb sie einer eingehenden Prüfung bedarf, die von dem zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter nicht vorgenommen werden kann.

Darüber hinaus fehlt es u. a. in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586), den Klagegründen, die die Kommission vorgebracht hat, dem ersten Anschein nach nicht an einer ernsthaften Grundlage.

Nach dieser Rechtsprechung hat nämlich jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems sind, in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren.

Zur Gewährleistung dieses Schutzes ist die Wahrung der Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von grundlegender Bedeutung, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf der Zugang zu einem „unabhängigen“ Gericht gehört.

Vor diesem Hintergrund lässt sich auf den ersten Blick nicht ausschließen, dass die streitigen nationalen Vorschriften gegen die dem Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta obliegende Verpflichtung verstoßen, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten.

(vgl. Rn. 30, 39-42, 44)

3.      Im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, der im Kontext einer Vertragsverletzungsklage auf Feststellung, dass der Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen hat, dass er das Alter für den Eintritt in den Ruhestand für Richter des Obersten Gerichts herabgesetzt und das herabgesetzte Ruhestandsalter auf Richter des Obersten Gerichts angewandt hat, die vor einem bestimmten Zeitpunkt an das Oberste Gericht berufen worden waren, und ferner dem Präsidenten des Mitgliedstaats das Recht verliehen hat, die aktive Dienstzeit der Richter dieses Gerichts nach seinem Ermessen über das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus zu verlängern, gestellt wurde, kann dadurch, dass die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts möglicherweise nicht bis zur Verkündung des Endurteils gewährleistet ist, ein schwerer Schaden für die Unionsrechtsordnung eintreten, und damit für die Rechte, die sich für die Rechtssuchenden aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit. Darüber hinaus kommt den obersten nationalen Gerichten in den Justizsystemen der Mitgliedstaaten, zu denen sie gehören, entscheidende Bedeutung bei der Durchführung des Unionsrechts auf nationaler Ebene zu, so dass eine eventuelle Beeinträchtigung der Unabhängigkeit eines obersten nationalen Gerichts sich auf das gesamte Justizsystem des betreffenden Mitgliedstaats auswirken kann.

Außerdem könnte der vorgenannte schwere Schaden auch nicht wiedergutzumachen sein.

Zum einen erlässt das Oberste Gericht als letztinstanzlich entscheidendes Rechtsprechungsorgan – auch in Rechtssachen, in denen Unionsrecht anzuwenden ist – Entscheidungen, denen Rechtskraft zukommt und die aufgrund dessen für die Unionsrechtsordnung Folgen haben können, die sich nicht wieder rückgängig machen lassen.

Zum anderen ist aufgrund der gegenüber den unteren nationalen Gerichten bestehenden Bindungswirkung der Entscheidungen des Obersten Gerichts der Umstand, dass die Unabhängigkeit dieses Gerichts möglicherweise nicht bis zur Verkündung des Endurteils gewährleistet ist, geeignet, dem Vertrauen der Mitgliedstaaten und ihrer Gerichte in das Justizsystem des betreffenden Mitgliedstaats und demzufolge in die Achtung der Rechtsstaatlichkeit durch diesen Mitgliedstaat abträglich zu sein.

Daher besteht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten, die durch die Prämisse gerechtfertigt sind, dass die Mitgliedstaaten miteinander eine Reihe von Werten teilen, auf die sich die Union gründet, wie den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.

Die Infragestellung dieser Grundsätze kann zu schweren und nicht wiedergutzumachenden Folgen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsrechtsordnung führen, insbesondere im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf einem besonders hohen Grad des Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten darin beruht, dass ihre Justizsysteme den Erfordernissen des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechen.

Der Umstand, dass die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts möglicherweise nicht bis zur Verkündung des Endurteils gewährleistet ist, könnte nämlich die Mitgliedstaaten dazu veranlassen, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die von den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats erlassen werden, zu verweigern, was einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für das Unionsrecht zur Folge haben könnte.

(vgl. Rn. 68-71, 73-76)

4.      Bei den meisten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können sowohl der Erlass als auch die Ablehnung der beantragten Aussetzung des Vollzugs in gewissem Maße bestimmte endgültige Wirkungen zeitigen, und es ist Sache des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters, der mit einem Aussetzungsantrag befasst ist, die mit beiden Entscheidungsmöglichkeiten verbundenen Risiken gegeneinander abzuwägen. Konkret bedeutet dies u. a., dass zu prüfen ist, ob das Interesse der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, an der Aussetzung des Vollzugs der nationalen Vorschriften schwerer wiegt als das Interesse an deren sofortiger Anwendung. Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit andererseits die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde.

Im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, der im Kontext einer Vertragsverletzungsklage auf Feststellung, dass der Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen hat, dass er das Alter für den Eintritt in den Ruhestand für Richter des Obersten Gerichts herabgesetzt und das herabgesetzte Ruhestandsalter auf Richter des Obersten Gerichts angewandt hat, die vor einem bestimmten Zeitpunkt an das Oberste Gericht berufen worden waren, und ferner dem Präsidenten des Mitgliedstaats das Recht verliehen hat, die aktive Dienstzeit der Richter dieses Gerichts nach seinem Ermessen über das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus zu verlängern, gestellt wurde, bestünde die Gefahr, dass das allgemeine Interesse der Union am reibungslosen Funktionieren ihrer Rechtsordnung bis zum Erlass des Endurteils in schwerer und nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt würde, wenn einstweilige Anordnungen nicht erlassen würden, während der Vertragsverletzungsklage stattgegeben würde.

Hingegen könnte das Interesse des betreffenden Mitgliedstaats am reibungslosen Funktionieren des Obersten Gerichts nicht in dieser Weise beeinträchtigt werden, wenn einstweilige Anordnungen erlassen würden, die Vertragsverletzungsklage aber abgewiesen würde, da der Erlass der Anordnungen nur zur Folge hätte, dass die rechtliche Regelung, die vor dem Erlass der vorgenannten nationalen Vorschriften bestand, für begrenzte Zeit weitergelten würde.

(vgl. Rn. 91, 115, 116)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 108)