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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2013 – Pepi/ERCEA

(Rechtssache F-33/12)1

(Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten – Einstellung – Einstufung bei der Einstellung – Art. 3a, 3b und 86 der BSB – ERCEA – Interne Einstufungsregeln für Vertragsbedienstete)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean Pepi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)

Beklagte: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) (Prozessbevollmächtigte: M. Oliván Avilés und G. Bambara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf teilweise Aufhebung des Vertrags, den der Kläger mit der ERCEA geschlossen hat, soweit er in die Besoldungsgruppe AD10 eingestuft wird

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Herr Pepi trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates verurteilt.

Der Rat der Europäischen Union, Streithelfer, trägt seine eigenen Kosten.

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1 ABl. C 184 vom 23.6.2012, S. 23.