Language of document : ECLI:EU:F:2011:119

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

14. Juli 2011

Rechtssache F‑98/07

Nicole Petrilli

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten – Befristeter Vertrag – Vorschriften über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission – Entscheidung über die Ablehnung der Vertragsverlängerung – Rechtswidrigkeit – Höhe des Schadensersatzes – Schätzung nach billigem Ermessen“

Gegenstand:      Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2007, mit der der Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihres Vertrags als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten abgelehnt wurde, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz

Entscheidung:      Die finanzielle Entschädigung, die die Kommission der Klägerin aufgrund des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Januar 2009, Petrilli/Kommission (F‑98/07), zu zahlen hat, wird auf 12 097,43 Euro festgesetzt, zuzüglich Verzugszinsen zum von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während des betreffenden Zeitraums geltenden Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten. Die Kommission trägt sämtliche Kosten für den Verfahrensabschnitt vor Erlass des Urteils vom 29. Januar 2009 sowie ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin für den darauf folgenden Verfahrensabschnitt. Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten für den Verfahrensabschnitt nach Erlass des Urteils vom 29. Januar 2009.

Leitsätze

Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Aufhebung des angefochtenen rechtswidrigen Aktes – Angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme kann als solche einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz des gesamten immateriellen Schadens darstellen, den diese Maßnahme verursacht haben mag, sofern nicht der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann.

(vgl. Randnr. 28)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, Randnr. 22; 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, Randnrn. 27 und 28

Gericht erster Instanz: 9. November 2004, Montalto/Rat, T‑116/03, Randnr. 127; 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, Randnr. 131

Gericht der Europäischen Union: 9. Dezember 2010, Kommission/Strack, T‑526/08 P, Randnr.  58

Gericht für den öffentlichen Dienst: 8. Mai 2008, Suvikas/Rat, F‑6/07, Randnr. 151