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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso Administrativo n.º 1 de Pontevedra (Spanien), eingereicht am 2. September 2020 – UN/Subdelegación del Gobierno en Pontevedra

(Rechtssache C-409/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso Administrativo n.º 1 de Pontevedra

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UN

Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Pontevedra

Vorlagefrage

Ist die Richtlinie 2008/115/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 5 sowie Art. 7 Abs. 1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung (Art. 53 Abs. 1 Buchst. a, Art. 55 Abs. 1 Buchst. b, Art. 57 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c der Ley Orgánica 4/2000, sobre derechos y libertades de los extranjeros en España y su integración social [Organgesetz 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und deren soziale Integration] vom 11. Januar 2000) entgegensteht, die den illegalen Aufenthalt von Ausländern ohne erschwerende Umstände zunächst mit einer Geldbuße, die mit der Auflage der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland verbunden ist, und anschließend, wenn der Ausländer der Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts nicht abhilft und auch nicht freiwillig in sein Land zurückkehrt, mit der Sanktion der Ausweisung ahndet?

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1     ABl. 2008, L 348, S. 98.