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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 28. Oktober 2019 - TUIfly GmbH gegen EUflight.de GmbH

(Rechtssache C-792/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: TUIfly GmbH

Berufungsbeklagte: EUflight.de GmbH

Vorlagefragen

Geht im Falle eines Streiks die Annullierung oder große Ankunftsverspätung eines Fluges auch dann auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/20041 zurück, wenn der streitgegenständliche Flug nicht unmittelbar von dem Streik betroffen war und planmäßig hätte stattfinden können, es jedoch aufgrund von streikbedingten Umorganisationsmaßnahmen des Flugplans durch das Luftfahrtunternehmen (hier: Einsatz des für den Flug vorgesehenen Flugzeugs zur Behebung der Streikfolgen) zu der Annullierung bzw. Verspätung kommt?

Für den Fall, dass sich ein Luftfahrtunternehmen auch bei einer Umorganisationsmaßnahme entlasten kann:

Kommt es darauf an, dass die Umorganisationsmaßnahme bereits vor dem Streikbeginn erfolgte, als noch nicht absehbar war, welcher Flug letztlich von den Streikmaßnahmen betroffen sein würde, oder kommt eine Exkulpation auch in Betracht, wenn der Flugplan erst während des Streiks oder nach dem Streik umorganisiert wurde und bereits feststand, dass der streitgegenständliche Flug nicht unmittelbar von dem Streik betroffen war?

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1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).