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Klage, eingereicht am 25. Januar 2019 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-49/19)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und L. Nicolae)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 3 und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)1 verstoßen hat, dass sie für die Zwecke der Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen von 2007 bis zum Beginn der Erbringung des Universaldienstes durch den oder die Dienstleister, der oder die – wie in den Art. 17 und 18 des Gesetzes Nr. 35/2012 über den Ausgleichsfonds vorgesehen – nach Art. 99 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 5/2004 benannt wird bzw. werden, einen außerordentlichen Beitrag festgelegt hat,

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV Teil B der Universaldienstrichtlinie seien bei einem Verfahren zur Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen unter den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten.

Mit dem portugiesischen Gesetz Nr. 35/2012 werde der Ausgleichsfonds für den Universaldienst im Bereich der elektronischen Kommunikation geschaffen, der die Nettokosten, die durch die Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen entstünden, finanzieren und die Aufteilung dieser Kosten unter den zum Beitrag verpflichteten Unternehmen gewährleisten solle.

Gemäß Art. 6 dieses Gesetzes diene der Ausgleichsfonds der Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes, die im Rahmen der Ausschreibungen, auf die Art. 99 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 5/2004 vom 10. Februar 2004 verweise, bestimmt würden und vom ICP-ANACOM als übermäßig angesehen würden. Er diene darüber hinaus der Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes, die bis zum Beginn der Erbringung des Universaldienstes durch den bzw. die nach dieser Bestimmung benannten Dienstleister entstanden seien, und zwar mittels der Festlegung eines außerordentlichen Beitrags, der den zum Beitrag verpflichteten Unternehmen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 jeweils auferlegt werde.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Portugiesische Republik dadurch, dass sie einen außerordentlichen Beitrag auferlege, der dazu bestimmt sei, die Kosten des Universaldienstes zu decken, die in der Zeit vor dem Erlass des Gesetzes Nr. 35/2012 entstanden seien, die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit nicht einhalte, deren Einhaltung Art. 13 Abs. 3 und Anhang IV Teil B der Universaldienstrichtlinie verlange.

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1     Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51).