Language of document : ECLI:EU:F:2015:167

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Einzelrichter)

18. Dezember 2015

Rechtssache F‑45/11

Carlo De Nicola

gegen

Europäische Investitionsbank (EIB)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Beurteilung – Beurteilung 2009 – Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses – Ablehnung einer Beförderung – Erledigung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV erstens auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 22. September 2010, mit der die Beschwerde des Klägers auf Aufhebung und Änderung seiner Beurteilung für das Jahr 2009 zurückgewiesen wurde, zweitens auf Aufhebung dieser Beurteilung, drittens auf Aufhebung „aller Maßnahmen, die damit zusammenhängen, dafür Voraussetzung waren und darauf beruhen“, insbesondere der Entscheidung der EIB vom 25. März 2010, ihn nicht zu befördern, und viertens auf Verurteilung der EIB zum Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden

Entscheidung:      Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 22. September 2010 wird aufgehoben. Über die Anträge auf Aufhebung der Beurteilung für das Jahr 2009, der Entscheidung vom 25. März 2010, mit der die Beförderung abgelehnt wurde, und „aller Maßnahmen, die damit zusammenhängen, dafür Voraussetzung waren und darauf beruhen“, ist nicht zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Beurteilung – Anfechtung vor dem Beschwerdeausschuss der Bank – Umfang der Kontrolle

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 22)

2.      Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Urteil, mit dem eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses zu einer Beurteilung aufgehoben wird – Verpflichtung der Bank, die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde erneut diesem Ausschuss vorzulegen

(Art. 266 AEUV)

1.      Die Möglichkeit für den bei der Europäischen Investitionsbank für die Beurteilung von Mitgliedern ihres Personals eingerichteten Beschwerdeausschuss, jegliche in der Beurteilung eines Bediensteten der Bank enthaltene Feststellung für ungültig zu erklären, bedeutet, dass er berechtigt ist, die Richtigkeit jeder einzelnen dieser Feststellungen neu zu würdigen, bevor er sie beanstandet. Der Umfang dieser Befugnis geht daher eindeutig über die bloße Befugnis zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit und zur Aufhebung des verfügenden Teils eines Rechtsakts hinaus, da sie sogar die Möglichkeit umfasst, die dem verfügenden Teil zugrunde liegenden Gründe aufzuheben, und zwar unabhängig von deren Bedeutung für den Aufbau der Begründung des Rechtsakts. Diese umfassende Kontrollbefugnis des Beschwerdeausschusses wird durch die ihm ausdrücklich eingeräumte Befugnis bestätigt, die sich aus der Gesamtbewertung der Leistung des Beschwerdeführers ergebende Note für Verdienste zu ändern. Eine Änderung dieser Note des Betroffenen bedeutet nämlich, dass der Beschwerdeausschuss sämtliche in der angefochtenen Beurteilung enthaltenen Bewertungen der Verdienste eingehend auf etwaige sachliche oder rechtliche Beurteilungsfehler überprüfen und gegebenenfalls anstelle des Beurteilenden eine neue Bewertung dieser Verdienste vornehmen kann.

Da sich die Kontrolle des Beschwerdeausschusses nicht auf die Prüfung beschränkt, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt, hat der Beschwerdeausschuss letztlich eine vollständige Prüfung der ihm vorgelegten Beurteilung durchzuführen, die sich auf die Richtigkeit jeder einzelnen darin enthaltenen Bewertung bezieht.

(vgl. Rn. 49 bis 51)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Urteile vom 27. April 2012, De Nicola/EIB, T‑37/10 P, EU:T:2012:205, Rn. 41, und vom 16. September 2013, De Nicola/EIB, T‑618/11 P, EU:T:2013:479

2.      In Anbetracht der Tragweite der Bestimmungen über die Zuständigkeit des bei der Europäischen Investitionsbank für die Beurteilung von Mitgliedern ihres Personals eingerichteten Beschwerdeausschusses kann die Aufhebung einer Entscheidung dieses Ausschusses durch den Unionsrichter dem Beschwerdeführer in verwaltungstechnischer Hinsicht einen Vorteil verschaffen und die Bank dazu verpflichten, die Beschwerde erneut dem Beschwerdeausschuss vorzulegen, damit dieser ordnungsgemäß und in vollumfänglicher Ausübung seiner Befugnisse über die fragliche Beurteilung entscheiden kann.

(vgl. Rn. 58)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Beschluss vom 21. September 2015, De Nicola/EIB, T‑848/14 P, EU:T:2015:719, Rn. 40