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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 28. Februar 2019 – PJ/QK

(Rechtssache C-195/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: PJ

Beschwerdegegner: QK

Vorlagefragen

Sind das mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 20061 eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren (CVM) und die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich?

Stehen Art. 67 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Satz 1 EUV und Art. 9 Satz 1 EUV einer innerstaatlichen Regelung entgegen, mit der eine staatsanwaltschaftliche Abteilung eingerichtet wird, die ausschließlich für die Ermittlung jeder Art von Straftaten zuständig ist, die von Richtern oder Staatsanwälten begangen werden?

Steht der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, wie er im Urteil vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, und der späteren ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankert ist, einer innerstaatlichen Regelung entgegen, die es einer politisch-rechtsprechenden Institution wie der Curtea Constituțională a României (Verfassungsgericht Rumäniens) erlaubt, durch Entscheidungen, gegen die kein Rechtsweg eröffnet ist, gegen den vorgenannten Grundsatz zu verstoßen?

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1 Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).