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Klage, eingereicht am 17. Februar 2012 – ZZ/Kommission und CEPOL

(Rechtssache F-22/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Kommission und Europäische Polizeiakademie

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der Antrag des Klägers auf Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage für die drei Kinder seiner Ehefrau für die Zeit, in der sie noch auf den Philippinen lebten, abgelehnt worden ist

Anträge des Klägers

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 25. März 2011 und der mit Entscheidung vom 9. November 2011 bestätigten ausdrücklichen Entscheidung vom 11. Juli 2011, soweit mit ihnen sein Antrag auf Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder sowie der Erziehungszulage für die drei Kinder seiner Ehefrau für die Zeit, in der sie noch auf den Philippinen lebten, zurückgewiesen worden ist;

demgemäß Anerkennung seines Anspruchs auf die genannten Zulagen;

Ersatz seines materiellen Schadens, der durch die rückwirkende Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage ab dem 1. April 2009 zu ersetzen ist und vorläufig auf 33 673,31 Euro beziffert wird, nebst Verzugszinsen in Höhe des Bezugszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich zwei Prozentpunkte;

Ersatz seines auf 20 000 Euro veranschlagten immateriellen Schadens;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.