Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 13. Februar 2020 – ruwido austria/EUIPO
(Rechtssache C‑823/19 P)
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“
Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170 a und Art. 170b)
(vgl. Rn. 12-20)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen. |
2. | | Die ruwido austria GmbH trägt ihre eigenen Kosten. |