Language of document : ECLI:EU:C:2020:100


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 13. Februar 2020 – ruwido austria/EUIPO

(Rechtssache C‑823/19 P)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170 a und Art. 170b)

(vgl. Rn. 12-20)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.

Die ruwido austria GmbH trägt ihre eigenen Kosten.