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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. August 2019 – Granarolo SpA/Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a.

(Rechtssache C-617/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Granarolo SpA

Beklagter: Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a.

Vorlagefragen

Ist Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates1 in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 20092 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass vom Begriff „Anlage“ auch ein Sachverhalt wie der vorliegende erfasst ist, in dem eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die von der Klägerin auf ihrem Betriebsgrundstück errichtet wurde, um ihre Produktionsstätte mit Energie zu versorgen, anschließend mittels Übertragung eines Betriebsteils an eine andere Gesellschaft, die im Energiebereich spezialisiert ist, mit einem Vertrag übertragen wird, der zum einen die Übertragung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, der Bescheinigungen, Unterlagen, Konformitätserklärungen und Zulassungen sowie der für den Betrieb der Anlage selbst und für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen an die Übernehmerin, die Bestellung eines Baurechts auf der für den Betrieb und die Wartung der Anlage angemessenen und geeigneten Fläche der Niederlassung und der Servitutsrechte für die Kraft-Wärme-Kopplungseinrichtung, samt den umliegenden Flächen, und zum anderen die Lieferung der von derselben Anlage erzeugten Energie von der Übernehmerin an die übertragende Gesellschaft für zwölf Jahre zu den vertraglich vereinbarten Preisen vorsieht?

Kann insbesondere der Begriff „technischer Zusammenhang“ nach diesem Art. 3 Buchst. e einen solchen Zusammenhang zwischen einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage und einer Produktionsstätte umfassen, dass die Letztere, die jemand anderem gehört, zwar hinsichtlich der Energielieferung in einer bevorzugten Beziehung zur Kraft-Wärme-Kopplungsanlage steht (Anschluss über ein Energieverteilungsnetz, spezieller Liefervertrag mit dem Energieunternehmen, an das die Anlage übertragen wurde, Verpflichtung des Letzteren, der Produktionsstätte eine Mindestenergiemenge zu liefern, vorbehaltlich der Erstattung eines Betrages, der dem Unterschied zwischen den Kosten der Energiebeschaffung auf dem Markt und den im Vertrag vorgesehenen Preisen entspricht, Nachlass auf die Energieverkaufspreise nach Ablauf von zehn Jahren und sechs Monaten Vertragslaufzeit, Einräumung eines Optionsrechts an die übertragende Gesellschaft betreffend den jederzeitigen Rückerwerb der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, Erfordernis der Genehmigung der übertragenden Gesellschaft für die Durchführung von Arbeiten an der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage), jedoch die eigene Tätigkeit auch im Fall der Unterbrechung der Energielieferung oder im Fall einer Fehlfunktion oder der Betriebseinstellung seitens der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage fortsetzen kann?

Stellen schließlich in dem Fall, dass eine Energieerzeugungsanlage durch den Erbauer, der Inhaber eines Betriebs auf demselben Grundstück ist, aus Gründen der Effizienzsteigerung an eine andere im Energiebereich spezialisierte Gesellschaft tatsächlich übertragen wird, die Möglichkeit der Ausgliederung der betreffenden Emissionen aus der ETS-Genehmigung des Betriebsinhabers infolge der Übertragung und die mögliche Auswirkung eines „Herausfallens“ der Emissionen aus dem ETS-System, weil die Energieerzeugungsanlage für sich betrachtet den Schwellenwert für die Einstufung als „kleine Emittenten“ nicht überschreitet, einen Verstoß gegen die Regel der Zusammenrechnung der Quellen nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG dar oder handelt es sich im Gegenteil um eine bloße rechtmäßige Folge der Organisationsentscheidungen der Betreiber, die das ETS-System nicht verbietet?

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1     ABl. 2003, L 275, S. 32.

2     Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhaussemissionszertifikaten (ABl. 2009, L 140, S. 63).