Language of document : ECLI:EU:F:2016:131

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

15. Juni 2016

Rechtssache F‑75/12

Daniel Wille

und

Bo Skovsboell

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Versorgungsbezüge – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Vorschläge für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Nicht beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit der Klage – Antrag auf Entscheidung über eine Vorfrage – Art. 83 der Verfahrensordnung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der „Entscheidungen“ vom 21. November 2011 bzw. 5. März 2012, mit denen die Anrechnung der von den Klägern früher im Rahmen eines anderen Systems erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Versorgungssystem der Europäischen Union berechnet wurde, und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 19. April bzw. 29. Juni 2012, mit denen ihre Beschwerden gegen die „Entscheidungen“ über die Festlegung dieser Anrechnung zurückgewiesen wurden

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Herr Daniel Wille und Herr Bo Skovsboell tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren im Hinblick auf die Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das System der Union – Keine beschwerende Maßnahme

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1, und Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2)

Ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, der einem Beamten im Hinblick auf die Übertragung der im Rahmen eines anderen Systems erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das System der Union unterbreitet wird, entfaltet keine verbindlichen rechtlichen Wirkungen, die die Rechtsstellung seines Empfängers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie diese in qualifizierter Weise verändern. Mithin stellt er keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts dar.

(vgl. Rn. 18)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Urteile vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji, T‑104/14 P, EU:T:2015:776, Rn. 62, und Teughels/Kommission, T‑131/14 P, EU:T:2015:778, Rn. 58