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Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Alicante (Spanien), eingereicht am 18. September 2019 – Banco Santander, S.A./VF und WD

(Rechtssache C-691/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Alicante

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Banco Santander, S.A.

Berufungsbeklagte: VF und WD

Vorlagefragen

Ist eine gerichtliche Auslegung (wonach die Rückerstattung von aufgrund einer in einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen mit einem Verbraucher aufgenommenen Kostenklausel rechtsgrundlos gezahlten Beträgen keine Folge der Nichtigerklärung, sondern ein von dieser unabhängiger, einer Verjährungsfrist unterliegender Anspruch ist), die ermöglicht, dass die Kostenklausel für den Verbraucher endgültig verbindlich wird, weil er, wenn dieser Anspruch verjährt ist, eine Rückerstattung nicht mehr erreichen kann, mit dem in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie1 niedergelegten Grundsatz der Unverbindlichkeit vereinbar?

Ist mit diesem Grundsatz das Rechtsinstitut der Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von Zahlungen, die aufgrund der Anwendung der für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos erfolgt sind, insoweit vereinbar, als es, obwohl die Klausel für nichtig erklärt worden ist, zum Verlust des Anspruchs auf Rückerstattung führen kann?

Sollte dies bejaht werden, ist dann der vom Gerichtshof verwendete Begriff „angemessene Verjährungsfrist“ allein nach nationalen Kriterien auszulegen oder sind vielmehr an die Angemessenheit bestimmte Anforderungen zu stellen, um den Darlehensnehmern, die Verbraucher sind, im gesamten Unionsgebiet einen Mindestschutz zu gewähren und den Wesensgehalt des Rechts darauf, dass eine missbräuchliche Klausel für sie nicht verbindlich ist, nicht zu beeinträchtigen?

Sollte festgestellt werden, dass die Angemessenheit der Verjährungsfrist bestimmten Mindestanforderungen genügen muss, kann dann die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt abhängen, zu dem nach den nationalen Vorschriften der Anspruch geltend gemacht werden kann? Ist es angemessen, dass die Verjährungsfrist am Tag des Vertragsabschlusses zu laufen beginnt oder erfordert vielmehr der Grundsatz der Unverbindlichkeit von missbräuchlichen Klauseln, dass die Kostenklausel zuvor oder gleichzeitig für nichtig erklärt wird, damit dem Darlehensnehmer eine angemessene Frist zur Verfügung steht, um die Rückerstattung der rechtsgrundlosen Zahlung geltend zu machen?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).