URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)
30. Juni 2015
Rechtssache F‑120/14
Caspar Curdt-Christiansen
gegen
Europäisches Parlament
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Jährliche Reisekosten – Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 des Anhangs VII des Statuts – Festlegung des Herkunftsorts und des Mittelpunkts der Lebensinteressen – Antrag auf Änderung des Herkunftsorts – Begriff des Mittelpunkts der Lebensinteressen – Wohnsitzwechsel eines Familienmitglieds – Zeit, die zwischen der Änderung des Mittelpunkts der Lebensinteressen und dem Antrag auf Änderung des Herkunftsorts verstrichen ist – Ausnahmecharakter der Änderung“
Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Europäischen Parlaments über den Antrag des Klägers, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen von Montreal (Kanada) in Singapur zu ändern und als seinen Herkunftsort daher Larnaca (Zypern) festzulegen
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Herr Curdt-Christiansen trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Europäischen Parlament entstandenen Kosten zu tragen.
Leitsätze
Beamte – Herkunftsort – Mittelpunkt der Lebensinteressen – Änderung im Laufe der Amtszeit – Stellung eines Änderungsantrags – Einhaltung einer angemessenen Frist – Ausnahmecharakter der Änderung
(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 1; Anhang VII, Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1)
Die Einhaltung einer angemessenen Frist ist notwendig, wenn in einem Fall, in dem eine entsprechende Regelung fehlt, die Grundsätze der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes es nicht zulassen, dass die Unionsorgane und die natürlichen oder juristischen Personen ohne irgendeine zeitliche Begrenzung handeln und damit insbesondere die Beständigkeit erworbener Rechtspositionen gefährden.
Insbesondere bei Handlungen, die zu einer finanziellen Verpflichtung der Organe führen können, liegt die Einhaltung einer angemessenen Frist durch den betreffenden Beamten für die Einreichung eines Antrags nach Art. 90 Abs. 1 des Status, etwa eines Antrags auf Änderung des Herkunftsorts, auch im Interesse des Schutzes der öffentlichen Mittel. Dies impliziert eine Pflicht des Betroffenen zum zügigen Handeln, indem er seinen Antrag binnen angemessener Frist ab dem Zeitpunkt stellt, zu dem er von einer Handlung oder einer wesentlichen neuen Tatsache Kenntnis erlangt, die seine Rechtsstellung ändern kann.
Darüber hinaus kann die Anstellungsbehörde jedenfalls aufgrund des Ausnahmecharakters von Entscheidungen zur Änderung des Lebensmittelpunkts des Beamten, der sich aus Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs VII des Statuts ergibt, einen Antrag, auch wenn dieser die formellen Voraussetzungen für die Änderung des Herkunftsorts erfüllt, unter Berufung auf den Ausnahmecharakter einer Entscheidung zur Gewährung der Änderung ablehnen.
(vgl. Rn. 37, 38 und 44)
Verweisung auf:
Gericht erster Instanz: Urteile vom 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T‑144/02, EU:T:2004:290, Rn. 57, und vom 12. Juli 2007, Eagle u. a./Kommission, T‑144/02, EU:T:2007:222, Rn. 57 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung
Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil vom 8. Februar 2011, Skareby/Kommission, F‑95/09, EU:F:2011:9, Rn. 42 bis 46