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Klage, eingereicht am 23. April 2020 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-169/20)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und C. Perrin)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie bei der Berechnung des Werts der in das Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik eingeführten, in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeuge im Rahmen der Berechnung der Zulassungssteuer die Umweltkomponente nicht abgewertet habe;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die betreffenden portugiesischen Rechtsvorschriften würden eine Diskriminierung zwischen der Besteuerung eingeführter Fahrzeuge und der Besteuerung gleichartiger inländischer Fahrzeuge bewirken. Die geltenden Berechnungsmodalitäten und die geltende Berechnungsart hätten zur Folge, dass die Besteuerung eingeführter Fahrzeuge fast immer höher sei.

Diese Situation sei umso besorgniserregender, als sie im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe: Die portugiesischen Rechtsvorschriften über die Berechnung der Steuer auf in anderen Mitgliedstaaten erworbene Gebrauchtfahrzeuge seien bereits Gegenstand früherer Vertragsverletzungsverfahren und mehrerer Urteile des Gerichtshofs gewesen.

Die portugiesischen Rechtsvorschriften gewährleisteten nicht, dass aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge in einer Höhe besteuert würden, die die Steuer, die sich in gleichartigen inländischen Gebrauchtfahrzeugen widerspiegele, nicht übersteige. Dies lasse sich dadurch erklären, dass die bei der Berechnung des Werts eines Gebrauchtfahrzeugs angewandte Umweltkomponente infolge der Änderung der Rechtsvorschriften im Jahr 2016 nicht abgewertet worden sei.

Die mit den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Abwertungstabelle führe daher nicht zu einer angemessenen Annäherung an den tatsächlichen Wert eingeführter Gebrauchtfahrzeuge. Infolgedessen übersteige der für die Zulassung eines eingeführten Gebrauchtfahrzeugs gezahlte Betrag den Betrag eines gleichartigen, bereits in Portugal zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs, was einen Verstoß gegen Art. 110 AEUV und die Rechtsprechung des Gerichtshofs darstelle.

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