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Klage, eingereicht am 4. Oktober 2010 - Blessemaille/Parlament

(Rechtssache F-93/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Blessemaille (Remich, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Boigelot und S. Woog)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht in die Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 nach Besoldungsgruppe AST 8 beförderten Beamten aufzunehmen, und Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 2. Dezember 2009 veröffentlichte Entscheidung des Parlaments, ihn nicht in die Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 von Besoldungsgruppe AST 7 nach Besoldungsgruppe AST 8 beförderten Beamten aufzunehmen;

infolge dieser Aufhebung eine neuerliche Abwägung seiner Verdienste gegen die der anderen Bewerber in den Beförderungsverfahren 2008 und 2009 vorzunehmen und ihm rückwirkend zum 1. Januar 2008 die Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 8 sowie die Zahlung von Zinsen auf die ausständigen Dienstbezüge zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte ab dem 1. Januar 2008, erhöht um zwei Prozentpunkte, zu gewähren, ohne jedoch die Beförderung der anderen beförderten Beamten in Frage zu stellen;

das Parlament zu verurteilen, ihm zum Ersatz des immateriellen Schadens, den er aufgrund der zum 1. Januar 2008 unterbliebenen Beförderung erlitten hat, einen Betrag von 3 500 Euro, vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens, zu zahlen;

hilfsweise, sollte das Gericht der Auffassung sein, dass die Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 8 nicht vor dem 1. Januar 2009 wirksam werden könne, das Parlament zur Zahlung einer Ergänzungsvergütung als Ersatz des materiellen Schadens in Höhe eines Betrags zu verurteilen, der der Differenz zwischen dem 2008 tatsächlich bezogenen Gehalt und dem Gehalt, das er 2008 nach einer Beförderung zum 1. Januar 2008 hätte beziehen müssen, entspricht und abhängig vom Zeitpunkt, zu dem das Wirksamwerden der streitigen Beförderung anerkannt wird (zum 1. Januar 2009 oder 1. September 2008) entweder für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 oder für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2008 berechnet wird;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

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