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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 23. April 2019 – EB/Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a.

(Rechtssache C-326/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EB

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca - MIUR, Università degli Studi Roma Tre

Vorlagefragen

Läuft es, obwohl die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung haben, die Umwandlung von befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge vorzusehen, auch im Licht des Äquivalenzgrundsatzes Paragraf 5 („Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“) der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG1 vom 28. Juni 1999 „Richtlinie des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge“ zuwider, wenn eine nationale Regelung wie die des Art. 29 Abs. 2 Buchst. d und Abs. 4 des Decreto legislativo Nr. 81 vom 15. Juni 2015 und des Art. 36 Abs. 2 und 5 des Decreto legislativo Nr. 165 vom 30. März 2001 für nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. a des Gesetzes Nr. 240/2010 mit einem befristeten Arbeitsvertrag über drei Jahre, verlängerbar um zwei Jahre, beschäftigte Forscher an Universitäten ein anschließendes unbefristetes Verhältnis ausschließt?

Läuft es, obwohl die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung haben, die Umwandlung von befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge vorzusehen, auch im Licht des Äquivalenzgrundsatzes Paragraf 5 („Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“) der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 „Richtlinie des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge“ zuwider, wenn eine nationalen Regelung wie die des Art. 29 Abs. 2 Buchst. d und Abs. 4 des Decreto legislativo Nr. 81 vom 15. Juni 2015 und des Art. 36 Abs. 2 und 5 des Decreto legislativo Nr. 165 vom 30. März 2001 vom nationalen Gericht des betreffenden Mitgliedstaat so angewendet wird, dass Personen, die von der öffentlichen Verwaltung aufgrund eines dem Arbeitsrecht unterliegenden flexiblen Arbeitsvertrags beschäftigt werden, ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird, dieser Anspruch dem von dieser Verwaltung nach dem Verwaltungsrecht befristet beschäftigten Personal aber generell nicht zuerkannt wird, wobei es (aufgrund der vorstehend genannten nationalen Vorschriften) in der nationalen Rechtsordnung keine andere wirksame Maßnahme für die Ahndung solcher Missbräuche gegenüber dem Personal gibt?

Steht Paragraf 5 („Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“) der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 „Richtlinie des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge“, obwohl die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung haben, die Umwandlung von befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge vorzusehen, auch im Licht des Äquivalenzgrundsatzes … einer nationalen Regelung wie der des Art. 24 Abs. 1 und 3 des Gesetzes Nr. 240 vom 30. Dezember 2010 entgegen, die den Abschluss und die Verlängerung von befristeten Verträgen zwischen Forschern und Universität für insgesamt fünf Jahre (drei Jahre mit möglicher Verlängerung um zwei Jahre) vorsieht und den Abschluss davon abhängig macht, dass er „im Rahmen der für die Planung zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchführung von Tätigkeiten im Bereich der Forschung, der Lehre, der ergänzenden Lehre und der Dienstleistungen gegenüber den Studierenden“ erfolgt, sowie die Verlängerung von einer „positiven Beurteilung der geleisteten Lehr- und Forschungstätigkeit“ abhängig macht, ohne dass objektive und transparente Kriterien aufgestellt werden, um festzustellen, ob der Abschluss und die Verlängerung solcher Verträge tatsächlich realen Erfordernissen entsprechen und ob sie geeignet sind, das verfolgte Ziel zu erreichen und hierfür erforderlich sind, und die somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge birgt, so dass sie mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar ist?

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1     Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).