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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2019 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-316/14, Kurdistan Workers’ Party (PKK)/Rat

(Rechtssache C-46/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen, S. Van Overmeire)

Andere Parteien des Verfahrens: Kurdistan Workers’ Party (PKK), Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben;

über die Fragen, die Gegenstand dieses Rechtsmittels sind, abschließend zu entscheiden und die Klage der PKK abzuweisen sowie

der PKK die Kosten aufzuerlegen, die dem Rat durch dieses Rechtsmittel und in der Rechtssache T-316/14 entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rat trägt vor, dass das angefochtene Urteil des Gerichts aus folgenden Gründen fehlerhaft sei:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die angefochtenen Beschlüsse zu Unrecht nur als Beschlüsse gemäß Art. 1 Abs. 61 eingestuft.

–    Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die US-Beschlüsse nicht als Grundlage für die ursprüngliche Aufnahme in die Liste dienen könnten.

–    Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat nicht erläutert habe, weshalb er die US-Beschlüsse und die Verordnung des Innenministers des Vereinigten Königreichs (UK Home Secretary) für einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 halte.

–    Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht das LTTE-Urteil des Gerichtshofs2 , Rn. 55, auf den vorliegenden Fall übertragen.

–    Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht das LTTE-Urteil, Rn. 71, auf den vorliegenden Fall übertragen.

–    Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Rn. 55 des LTTE-Urteils angewandt.

–    Siebter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat auf das Schreiben der PKK nicht in seinem eigenen Schreiben vom 27. März 2015 habe antworten können.

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1 Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93).

2 Rechtssache C-599/14 P, Rat/LTTE, EU:C:2017:583.