Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos - Griechenland) – Georgios Leventis, Nikolaos Vafeias / Malcon Navigation Co. ltd., Brave Bulk Transport ltd.
(Rechtssache C-436/16)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung [EG] Nr. 44/2001 – Art. 23 – Gerichtsstandsklausel – Zuständigkeitsklausel in einem zwischen zwei Gesellschaften geschlossenen Vertrag – Schadensersatzklage – Gesamtschuldnerische Haftung der Vertreter einer dieser Gesellschaften für unerlaubte Handlungen – Möglichkeit dieser Vertreter, sich auf die genannte Klausel zu berufen)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Areios Pagos
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Georgios Leventis, Nikolaos Vafeias
Kassationsbeschwerdegegnerinnen: Malcon Navigation Co. ltd., Brave Bulk Transport ltd.
Tenor
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen zwei Gesellschaften geschlossenen Vertrag enthalten ist, nicht von den Vertretern einer dieser Gesellschaften geltend gemacht werden kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage zu bestreiten, mit der sie für ihnen zur Last gelegte unerlaubte Handlungen in Ausübung ihrer Pflichten gesamtschuldnerisch zur Verantwortung gezogen werden sollen.
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1 ABl. C 392 vom 24.10.2016.