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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 22. Oktober 2019 – FA/BNP Paribas Personal Finance SA, Procureur de la République

(Rechtssache C-782/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FA

Beklagte: BNP Paribas Personal Finance SA, Procureur de la République

Vorlagefragen

Steht die Richtlinie 93/131 , ausgelegt im Licht des Grundsatzes der Effektivität, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der Anwendung von Verjährungsvorschriften in folgenden Fällen entgegen: (a) für die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel, (b) für die eventuellen Rückerstattungen, (c) wenn der Verbraucher Kläger ist und (d) wenn der Verbraucher Beklagter, einschließlich einer Widerklage, ist?

Falls die erste Frage ganz oder teilweise verneint wird: Steht die Richtlinie 93/13, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der Effektivität, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der Anwendung einer nationalen Rechtsprechung entgegen, in der der Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Annahme des Darlehensangebots anstatt auf den Zeitpunkt des Auftretens ernsthafter finanzieller Schwierigkeiten gelegt wird?

Fallen Klauseln wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, die u. a. vorsehen, dass der Schweizer Franken die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, was zur Folge hat, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, unter den Hauptgegenstand des Vertrags im Sinne von Art. 4 [Abs.] 2 der Richtlinie 93/13, wenn die Höhe der Wechselkosten nicht gerügt wird und es Klauseln gibt, die zu festgelegten Zeitpunkten die Möglichkeit für den Darlehensnehmer vorsehen, eine Option der Umrechnung in Euro gemäß einer im Voraus festgelegten Formel auszuüben?

Steht die Richtlinie 93/13, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der Effektivität des Gemeinschaftsrechts, einer nationalen Rechtsprechung entgegen, der zufolge eine Klausel oder eine Ansammlung von Klauseln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „klar und verständlich“ im Sinne der Richtlinie sind, weil

-    im Vorangebot zum Darlehen die Devisengeschäfte, die während der Laufzeit des Kredits durchgeführt werden, detailliert dargelegt werden und erläutert wird, dass der Wechselkurs Euro zu Schweizer Franken derjenige ist, der zwei Arbeitstage vor dem Zeitpunkt des das Geschäft bestimmenden Ereignisses anwendbar ist und der auf der Website der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird;

-    im Angebot erwähnt wird, dass der Darlehensnehmer die Wechselgeschäfte Schweizer Franken in Euro und Euro in Schweizer Franken akzeptiert, die für das Funktionieren und die Rückzahlung des Kredits erforderlich sind, und dass der Darlehensgeber nach Zahlung der Nebenkosten des Darlehens die Umrechnung des Saldos der in Euro gezahlten Monatsraten in Schweizer Franken vornimmt;

-    es im Angebot heißt, dass dann, wenn sich aus dem Wechselgeschäft ein Betrag ergibt, der niedriger ist als die fällige Rate in Schweizer Franken, die Tilgung langsamer erfolgt und der eventuelle Teil des aufgrund einer Rate nicht getilgten Kapitals zum Sollsaldo des Kontos in Schweizer Franken addiert wird, und es heißt, dass sich die Tilgung des Darlehens je nach den Schwankungen nach oben oder nach unten des auf die monatlichen Zahlungen angewendeten Wechselkurses entwickelt und dass diese Entwicklung die Verlängerung oder die Verkürzung der Tilgungsdauer des Darlehens zur Folge haben kann und gegebenenfalls die insgesamt zurückzuzahlende Summe verändern kann;

-    in den Artikeln „internes Konto in Euro“ und „internes Konto in Schweizer Franken“ die Geschäfte aufgeführt werden, die bei jeder Ratenzahlung auf der Soll- und Habenseite jedes Kontos durchgeführt werden, und im Vertrag die konkrete Funktionsweise der Umrechnung der Fremdwährung transparent erläutert wird und obwohl im Angebot u. a. keine ausdrückliche Nennung des „Wechselkursrisikos“, das der Darlehensnehmer trägt, wenn er keine Einkünfte in der Kontowährung erhält, und keine ausdrückliche Nennung des „Zinssatzrisikos“ enthalten ist?

Falls die vierte Frage bejaht wird: Steht die Richtlinie 93/13, ausgelegt im Lucht des Grundsatzes der Effektivität des Gemeinschaftsrechts, einer nationalen Rechtsprechung entgegen, der zufolge eine Klausel oder eine Ansammlung von Klauseln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „klar und verständlich“ im Sinne der Richtlinie sind, wenn in einem Vertrag mit einer ursprünglichen Laufzeit von 25 Jahren zu den in der vierten Frage genannten Gesichtspunkten lediglich eine Simulation eines Rückgangs des Wertes der Zahlungswährung im Vergleich zur Kontowährung um 5 bis 6 % hinzukommt, ohne dass Begriffe wie „Risiko“ oder „Schwierigkeit“ genannt werden?

Obliegt die Beweislast für den „klaren und verständlichen“ Charakter einer Klausel im Sinne der Richtlinie 93/13 einschließlich der den Vertragsabschluss begleitenden Umstände dem Gewerbetreibenden oder dem Verbraucher?

Wenn die Beweislast für den klaren und verständlichen Charakter der Klausel dem Gewerbetreibenden obliegt, steht die Richtlinie 93/13 dann einer nationalen Rechtsprechung entgegen, der zufolge es beim Vorliegen von Unterlagen über die Verkaufstechniken den Darlehensnehmern obliegt, zum einen zu beweisen, dass sie die Adressaten der in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen waren, und zum anderen, dass sie ihnen von der Bank mitgeteilt wurden, oder verlangt sie im Gegenteil, dass diese Gesichtspunkte eine Vermutung dafür darstellen, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen den Darlehensnehmern, auch mündlich, übermittelt wurden, und obliegt es dem Gewerbetreibenden, der für die Informationen haften muss, die von Dritten mitgeteilt werden, die er ausgewählt hat, diese einfache Vermutung zu widerlegen?

Kann ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnisses in einem Vertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gegeben sein, in dem für zwei Parteien ein Wechselkursrisiko besteht, wenn zum einen der Gewerbetreibende über Mittel verfügt, das Wechselkursrisiko vorherzusehen, die über denen des Verbrauchers liegen, und zum anderen das vom Gewerbetreibenden getragene Risiko gedeckelt ist, während das vom Verbraucher getragene Risiko nicht gedeckelt ist?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).