Language of document : ECLI:EU:C:2018:1048

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

17. Dezember 2018(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑487/18

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art. 106a EAG, eingereicht am 25. Juli 2018,

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch M. Patakia und M. Noll-Ehlers, dann durch M. Noll-Ehlers und R. Tricot als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona

folgenden


Beschluss

1        Die Kommission hat dem Gerichtshof am 12. November 2018 gemäß Art. 148 der Verfahrensordnung über e‑Curia mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und gemäß Art. 141 Abs. 2 der Verfahrensordnung beantragt, der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

2        Die Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zur Klagerücknahme eingereicht.

3        Nach Art. 141 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4        Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Republik Österreich zurückzuführen, da diese erst nach Klageerhebung die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich waren, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

5        Der Republik Österreich sind deshalb die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Die Rechtssache C487/18 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2.      Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Dezember 2018

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.