Language of document : ECLI:EU:F:2012:55

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

25. April 2012

Rechtssache F‑108/11

Valentin Oprea

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zum Auswahlverfahren – Vorgerichtliches Verfahren – Nicht ordnungsgemäßer Ablauf – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage von Herrn Oprea nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/198/10, ihn wegen fehlender Berufserfahrung nicht zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Beschwerde gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren – Keine notwendige Bedingung – Einlegung – Beginn der Klagefrist – Zeitpunkt der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde – Begriff – E-Mail, die offenkundig irrtümlich versendet wird und in der eindeutig eine andere Situation berücksichtigt wird als die des Klägers – Ausschluss

1.      Nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts ist eine Klage im Bereich des öffentlichen Diensts nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde eingereicht und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden ist.

Der Unionsrichter hat jedoch festgestellt, dass sich die Voraussetzung des Art. 91 des Statuts nur auf Maßnahmen bezieht, die die Anstellungsbehörde gegebenenfalls abändern kann, so dass der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren in der Regel in der unmittelbaren Anrufung des Unionsrichters besteht.

Wenn sich der Betroffene dennoch dafür entscheidet, sich zunächst mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren an die Verwaltung zu wenden, hängt die Zulässigkeit einer später erhobenen Klage davon ab, dass er alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen beachtet hat, die mit dem Weg der vorherigen Beschwerde verknüpft sind. Insbesondere beginnt, wenn eine Beschwerde gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren eingereicht wurde, die Klagefrist nach Art. 91 des Statuts am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 14 bis 16)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 16. März 1978, Ritter von Wüllerstorff und Urbair/Kommission, 7/77, Randnr. 9; 14. Juli 1983, Detti/Gerichtshof, 144/82, Randnrn. 16 und 17

Gericht erster Instanz: 27. Juni 1991, Valverde Mordt/Gerichtshof, T‑156/89, Randnr. 90; 31. Mai 2005, Gibault/Kommission, T‑294/03, Randnr. 22

Gericht für den öffentlichen Dienst: 23. November 2010, Bartha/Kommission, F‑50/08, Randnrn. 25 und 26

2.      Eine E-Mail, die offenkundig irrtümlich versendet wird und in der eindeutig eine andere Situation als die des Klägers berücksichtigt wird, kann nicht als eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde angesehen werden.

(vgl. Randnr. 20)