Language of document : ECLI:EU:F:2009:52

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

4. Juni 2009

Rechtssache F-142/07

Magdalena Kaminska

gegen

Ausschuss der Regionen der Europäischen Union

„Gütliche Beilegung auf Anregung durch das Gericht – Streichung“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Frau Kaminska, Hilfskraft beim Ausschuss der Regionen vom 16. August 2004 bis 30. November 2004, dann Bedienstete auf Zeit bei derselben Einrichtung vom 1. Dezember 2004 bis 31. August 2005 und vom 16. April 2006 bis 30. September 2007, im Wesentlichen Tagegeld gemäß Art. 25 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften begehrt, das ihr für einen Teil der Zeit, während der sie Bedienstete auf Zeit bei dem genannten Ausschuss war, verwehrt wurde

Entscheidung: Die Rechtssache F‑142/07, Kaminska/Ausschuss der Regionen, wird im Register des Gerichts gestrichen. Der Ausschuss der Regionen zahlt der Klägerin, die im Gegenzug auf alle weiteren Forderungen – auch in Bezug auf die Kosten – verzichtet, einen Pauschalbetrag von 11 000 Euro. Es wird förmlich festgestellt, dass die Klägerin ferner auf die Vollziehung des Beschlusses des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 27. November 2008, Kaminska/Ausschuss der Regionen (F‑142/07 AJ), verzichtet, mit dem ihr teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung desGerichts für den öffentlichen Dienst,Art. 69 und 74)