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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n.º 41 de Madrid (Spanien), eingereicht am 20. November 2019 – JL/Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

(Rechtssache C-841/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JL

Beklagter: Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

Vorlagefrage

Sind Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer der Umfang der Haftung des FOGASA3 , deren Berechnungsgrundlage (das Arbeitsentgelt) bereits aufgrund des Teilzeitarbeitsverhältnisses herabgesetzt ist, bei der Berechnung der Haftung des FOGASA gemäß Art. 33 ET noch einmal verringert wird, indem ein zweites Mal das Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt wird, entgegenstehen, soweit diese Regelung weibliche Arbeitnehmer im Vergleich zu männlichen Arbeitnehmern besonders benachteiligt?

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1     Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

2     Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).

3     Fondo de Garantía Salarial (Lohngarantiefonds).